Formulierungshilfe: den Erben den Pflichtteil entziehen

Wann kann man den Erben den Pflichtteil entziehen? Dazu gibt es eindeutige Vorgaben.

Der § 2303 BGB schützt die Abkömmlinge des Erblassers vor einer kompletten Enterbung. Wird in einem Testament ein Alleinerbe eingesetzt, so erhalten die Kinder, Enkel, Urenkel sowie die Ehefrau trotz der faktischen Enterbung den sogenannten Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte dessen, was den Abkömmlingen nach der im BGB geregelten Erbschaftsnachfolge zustehen würde.

Ihrem Willen einer Person Ihren gesamten Besitz zu überschreiben kann von Rechtswegen somit nicht zu einhundert Prozent entsprochen werden. Ihr Letzter Wille wird somit vom Gesetzgeber zumindest in Teilen ignoriert. Ihre Verwandten, die pflichtteilsberechtigt sind, können somit rechtmäßig Ihren Anteil erhalten.

Eine komplette Enterbung Ihrer Abkömmlinge oder Ihres Ehegatten ist dennoch möglich, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in § 2333 BGB festgehalten.

 

§ 2333 BGB Absatz 1 Nummer 1 – wer anderen nach dem Leben trachtet…

§ 2333 BGB Absatz 1 Nummer 1 hält fest, dass ein Erblasser einen seiner Abkömmlinge den ihm rechtmäßigen zustehenden Pflichtteil entziehen kann, wenn Dieser ihm oder einer ebenso nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat. Hierunter fallen Straftatbestände wie versuchter Mord oder Totschlag. Durch den Anschlag auf das Leben des Erblassers gibt der Gesetzgeber diesem die Möglichkeit, der Person, die ihm Schaden zugefügt hat, nicht noch durch einen Pflichtteil am Erbe zu belohnen. Neben der eigentlichen Verurteilung für die Straftat hat der betroffene Erbe zusätzlich sein Recht auf einen Teil der Erbmasse verloren.

Um einem Erben seinen Anspruch zu entziehen, müssen Beweise für eine begangene Straftat vorliegen, die den oben genannten Tatbeständen entspricht. Dies wäre bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Täters der Fall. Eine entsprechende Formulierung der Enterbung im Testament würde folgendermaßen dargestellt werden:

„Hiermit entziehe ich meinem Sohn Max Mustermann den ihm zustehenden Pflichtteil von meinem Erbe. Mein Sohn Max Mustermann hat am 10.06.2010 versucht, mich durch einen Angriff auf mein Leben umzubringen. Dazu führte er hinterrücks eine Attacke mit einem Küchenmesser in meiner Küche auf mich aus. Der Sachverhalt wurde von mir seinerzeit bei der Polizei zur Anzeige gebracht und mein Sohn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Musterstadt am 12.04.2011 gefällt und für rechtskräftig erklärt.“

 

§ 2333 BGB Absatz 1 Nummer 2 – vorsätzliche Straftaten

In Nummer 2 des Absatzes 1 des § 2333 BGB findet sich die Möglichkeit einen Abkömmling vom Erbe auszuschließen, der sich einer schweren vorsätzlichen ungesetzlichen Handlung gegen eine der in Absatz 1 genannten Personen schuldig macht. Der Erblasser kann somit einen Abkömmling enterben, der nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seinen Ehegatten oder einen anderen Abkömmling eine schwere Straftat begeht. Je nach Schwere und Ausmaß der Tat können Raub, Bedrohung, Vergewaltigung oder auch Verleumdung zu den Straftatbeständen zählen. Auch hier erlaubt der Gesetzgeber Ihnen als Erblasser den Pflichtteilsberechtigten vom Erbe fernzuhalten, zusätzlich zu der durch das Gericht verhängten Strafe.

Die folgende Formulierung gibt Ihnen einen Anhaltspunkt wie die Enterbung im Testament festgehalten werden kann:

Hiermit entziehe ich meiner Tochter Anita Mustermann den Pflichtteil von meinem Erbe. Meine Tochter Anita Musterfrau hat am 4.07.2014 meine zweitgeborene leibliche Tochter unter Einsatz einer Pistole beraubt. Dafür wurde sie am 12.12.2014 vom Landesgericht München zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.

 

§ 2333 BGB Absatz 1 Nummer 3 – Böswilligkeit

Nummer 3 des § 2333 BGB gibt Ihnen die Möglichkeit einem Ihrer Abkömmlinge den Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser seine Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber böswillig oder vorsätzlich verletzt hat. Hätte der betroffene Abkömmling die Möglichkeit gehabt, Ihnen finanziell unter die Arme zu greifen, während Sie auf Sozialhilfe angewiesen waren, hätte er dieser Pflicht nachkommen müssen, um seinen Pflichtteil zu erhalten.

Der Gesetzgeber gibt Ihnen hiermit die Möglichkeit, denjenigen zu enterben, der massiv zu einer Verbesserung Ihrer Lebenssituation hätte beitragen können und in der Lage gewesen wäre, Sie vor der Annahme fremder Hilfe hätte bewahren können. Nummer 3 befasst sich deshalb nicht mit einer Straftat, sondern mit Sitte und ordentlichem Verhalten.

 

Diese Situation können Sie wie folgt in Ihrem Testament festhalten:

Ich entziehe meinem Sohn Max Mustermann den Pflichtteil meines Erben. Dieser hat mich während meiner jahrelangen Abhängigkeit von Sozialhilfe in keiner Weise unterstützt, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre. Durch den glücklichen Umstand einer Schenkung bin ich selbst vermögend geworden. Er zog es vor einen ausufernden und verschwenderischen Lebensstil zu führen, während meine materielle wie finanzielle Lage mehr als prekär war. Unterhaltszahlungen von seiner Seite aus hätten mir einen großen Teil der psychischen und physischen Belastung genommen.

 

§ 2333 BGB Absatz 1 Nummer 4 – Freiheitsstrafen, Unzumutbarkeit und Vorsatz

In Nummer 4 werden mehrere Tatbestände zusammengefasst, weswegen Sie Ihren Abkömmling vom Pflichtteil entbinden können. Dazu gehören Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, die rechtskräftig sind, oder der Abkömmling in einer Psychiatrischen- oder Entziehungsanstalt untergebracht ist. Weiterhin ist der Zustand der Unzumutbarkeit eine Möglichkeit den Pflichtteilsentzug erfolgreich durchzuführen. Eine Enterbung könnte folgendermaßen verfasst werden:

„Hiermit entziehe ich meiner Tochter Anita Musterfrau den Pflichtteil meines Erbes. Durch ihre Drogenabhängigkeit hat Sie mich und den Rest meiner Familie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht, indem Sie große Teile unseres Vermögens nutzte, um Ihre Sucht zu finanzieren. Seit dem 1.12.2015 befindet Sie sich in einer Entzugsklinik. Durch Ihre Taten hat Sie mir und meinen Angehörigen großen Schaden zugefügt, weshalb ich Sie von Ihrem Pflichtteil ausschließe.

 

Der Ausschluss vom Pflichtteil – gilt auch für Ehegatten oder Eltern des Erblassers

Absatz 2 des § 2333 BGB legt fest, dass Sie neben Ihren Abkömmlingen auch Ihren Ehegatten sowie Ihre Eltern vom Pflichtteil ausschließen können, wenn diese sich in einer der dargestellten Weise Schuld aufgebürdet haben.

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2 Gedanken zu „Formulierungshilfe: den Erben den Pflichtteil entziehen“

  1. Danke für die Tipps, wie man ein Testament richtig formuliert. Die Formulierungen ganz eindeutig zu fassen, ist ja wirklich für einen Laien schwierig. Ich werde meinem Onkel dann doch raten, lieber einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren.

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  2. Die heir genannten Tipps helfen mir einen Überblick zu bekommen. Da Freunde ihr Vermächtnis von einem Profi im Erbrecht haben aufsetzen lassen, weiß ich jedoch um den Umstand von Streitigkeiten. Als Laie würde ich lieber zum Fachmann gehen, da man die Folgen die sich daraus ergeben kaum einschätzen kann.

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