Erben als Bürgergeld-Empfänger*in

Als Bürgergeld-Empfänger*in ist es wichtig zu wissen, was im Falle einer Erbschaft auf einen zukommt. Denn die Erbschaft kann Einfluss auf den Anspruch auf Bürgergeld haben. Doch was muss man beachten und welche Regelungen gelten?

 

Was ist Bürgergeld?

Bürgergeld ist die neue Bezeichnung für das Arbeitslosengeld II (ALG II) und Hartz IV, welches seit dem 1. Juli 2023 gilt. Es beinhaltet Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht mehr in der Lage sind ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Um Anspruch auf Bürgergeld zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft muss unter dem Existenzminimum liegen und man muss den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

 

Wie wirkt sich eine Erbschaft auf den Anspruch auf Bürgergeld aus?

Erbt man als ehemaliger Bürgergeld-Empfänger*in, müssen keine Sozialleistungen zurückgezahlt werden. Allerdings kann das Erbe Auswirkungen auf den Anspruch des Empfängers haben. Ab dem 1. Juli 2023 stellt ein Erbe gar kein Einkommen mehr dar und bleibt somit als Einkommen außer Betracht. Auch die Immobilien-Erbschaft wird als Vermögen anerkannt, allerdings nur bis zu einem bestimmten Freibetrag von 10 000 Euro pro Person und 20 000 Euro pro Bedarfsgemeinschaft. Hat man mehr Geld geerbt, so muss dieses verwertet werden, um weiterhin Anspruch auf Bürgergeld zu haben.

 

Was passiert, wenn man als Hartz IV-Empfänger ein Haus geerbt hat?

Hat der Hartz IV-Empfänger (jetzt:Bürgergeld) vor seinem Bezug von Sozialleistungen ein Haus geerbt, so wird ihm die Immobilien-Erbschaft als Vermögen anerkannt – allerdings nur bis zum obengenanntem Freibetrag von 10 000 Euro pro Person und 20 000 Euro pro Bedarfsgemeinschaft. Hat man mehr Geld geerbt, so muss dieses verwertet werden, um weiterhin Anspruch auf Bürgergeld zu haben. Sollte man jedoch Bildungswillig sein oder Kleinerbe (bis 5 000 Euro), so kann man das Erbe behalten und es fließt in das Budget des Empfängers mit ein – allerdings nur bis zum obengennantem Freibetrag von 10 000 Euro pro Person und 20 000 Euro pro Bedarfsgemeinschaft.

Es ist also ratsam sich im Falle eines Erbes rechtlich beraten lassen oder sich über die jeweiligen Regelung beim Jobcenter informieren um nicht Gefahr zu laufen den Anspruch auf Bürgergeld zu verlieren oder gar Rückzahlungsforderungen entstehen lassen müssen!

 

Mehr zu Freibeträgen als Bürgergeld-Empfänger*in

Als Bürgergeld-Empfänger*in können Sie von verschiedenen Freibeträgen profitieren. Diese Freibeträge sind maßgeblich nach Ablauf der Karenzzeit und betragen 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Um die Voraussetzungen für das Bürgergeld zu erfüllen, müssen Sie über ein bestimmtes Einkommen und Vermögen verfügen.

 

Was ist ein Freibetrag?

Ein Freibetrag ist eine bestimmte Summe, die bei der Berechnung des Einkommens oder Vermögens nicht berücksichtigt wird. Der Freibetrag kann dazu beitragen, dass Sie Anspruch auf Bürgergeld haben oder Ihnen mehr Geld zur Verfügung steht.

 

Wie hoch ist der Absetzbetrag?

Der Absetzbetrag beträgt 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des Einkommens und Vermögens nicht berücksichtigt und kann Ihnen helfen, Anspruch auf Bürgergeld zu haben oder mehr Geld zur Verfügung zu haben.

 

Welche weiteren Freibeträge gibt es?

Neben dem Absetzbetrag steht jedem Bürgergeld-Empfänger ein weiterer Freibetrag in Höhe von 750 Euro zu. Dieser ist für notwendige Ausgaben vorgesehen, wie etwa Miete, Versicherungsprämien oder Kosten für den Unterhalt des Haushalts. Darüber hinaus gibt es gestaffelte Freibeträge vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 1.000 Euro: 20 Prozent bleiben dem Bürgergeld-Empfänger hierbei erhalten sowie 30 Prozent ab 1.000 Euro Einkommen pro Monat.

 

Was ist Schonvermögen?

Schonvermögen ist eine Art von Vermögen, das bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht berücksichtigt wird – also keinen Einfluss auf den Anspruch hat – aber trotzdem vorhanden sein muss (zum Beispiel Sparguthaben). Es gibt verschiedene Arten von Schonvermögen, wie etwa Altersvorsorgekonten oder Immobilienbesitz bis zu einem bestimmten Wert (Grenze). Auch hier gilt: Neben dem Schonvermögen steht jedem Bürgergeld-Empfänger ein weiterer Freibetrag in Höhe von 750 Euro zu.

Mit diesem Wissen im Hinterkopf sollten Sie nun besser verstehen könnnen welche Voraussetzung an Einkommens- und Vermögensebene erforderlich sind um Anspruch auf das neue Bürgergeld ab Januar 2023 zu haben und welche finanziellle Entlastung es bedeutet.

1 Gedanke zu „Erben als Bürgergeld-Empfänger*in“

  1. Vielen Dank für diesen Artikel zum Erbe. Gut zu wissen, dass ein Erbe den Anspruch auf Bürgergeld beeinflussen kann. Wir haben gerade den Fall, dass eine der Erben Bürgergeld bekommt und außerdem läuft ein Verfahren der Testamentsanfechtung, deshalb wollte ich mich hier belesen.

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