Die richtige Versicherung im Ruhestand – bin ich in der Rente pflichtversichert oder muss ich mich selbst versichern?

Generell gilt: haben Sie das gesetzliche Rentenalter erst mal erreicht und beziehen Sie von nun an Rente, dann sind sie automatisch über die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR versichert.
Allerdings muss hierfür eine wichtige Voraussetzung erfüllt werden und zwar müssen sie in der zweiten Hälfte Ihrer Erwerbszeit zu 90 % gesetzlich versichert gewesen sein. Hierbei werden jedoch folgende Zeiten angerechnet:

  • Zeiten, in der Familienversicherung sowie in der DDR
  • Zeiten, in denen Sie sich zwar im Ausland aufgehalten haben, jedoch in Staaten des europäischen Wirtschaftsraums oder solchen, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
  • 3 Jahre für jedes Kind, wobei hier auch Pflege-und Stiefkinder miteinzurechnen sind
    Kann diese Voraussetzung der KVdR nicht erfüllt werden, so ist es dennoch unter gewissen Umständen möglich, sich freiwillig innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung oder auch über eine private Krankenversicherung abzusichern.

 

Habe ich als Rentner die Möglichkeit, mich freiwillig über eine Krankenkasse zu sichern?

Sollten Sie die Mindestversicherungszeit nicht aufweisen können, um über die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner abgesichert zu sein, so können Sie sich auch freiwillig über eine Krankenkasse versichern. Während man hierfür in der Vergangenheit ebenfalls bestimmte Vorversicherungszeiten vorzuweisen haben musste wie zum Beispiel in den letzten 5 Jahren zumindest 2 Jahre gesetzlich versichert gewesen zu sein oder zumindest ein Jahr über eine Pflichtversicherung, ist dies dank einem Gesetz aus dem Jahr 2013 nun nicht mehr notwendig.

Personen, die über keine Versicherungspflicht oder Familienversicherung mehr verfügen, benötigen nun keine Vorversicherungszeiten mehr, um sich freiwillig zu versichern.

 

Wie hoch fallen die Krankenkassenbeiträge für Rentner aus?

Generell wird der Krankenkassenbeitrag, den Rentner zu leisten haben, laut dem allgemeinen Beitragssatz erhoben und liegt derzeit bei 7,3 %, wobei dies von mir vielen Menschen als ungerecht empfunden wird, da Rentner weder Krankengeld benötigen bzw. keinen Anspruch auf dieses haben. Dennoch sind Beiträge auf die gesetzliche Rente zu leisten, sowie auf Versorgungsbezüge und auf zusätzliches Arbeitseinkommen. Die Höchstgrenze liegt hierbei jedoch bei monatlich 4537,50 Euro. Sollten Sie ausschließlich eine gesetzliche Rente erhalten, so wird der von Ihnen zu leisten Krankenkassenbeitrag direkt von der Rente einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt.

Sollten Sie neben Ihrer Rente Versorgungsbezüge erhalten oder über ein Arbeitseinkommen verfügen, so sind Sie dazu verpflichtet, die anfallenden Beiträge für die Krankenkasse selbst abzuführen. Haben Sie sich freiwillig versichert, kommt es zur Berücksichtigung von Mieten, Zinsen sowie beitragspflichtigen Einnahmen jeglicher Art.

 

Wie sieht es bei kassenindividuellen Erhöhungen der Beiträge aus?

Immer wieder kann es passieren, dass Versicherungen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben und das ist auch gesetzlich erlaubt. Sollten Sie sich für eine Versicherung entschieden haben und plötzlich mehr bezahlen müssen, so können Sie jedoch von dem sogenannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich für eine andere Versicherung entscheiden.

War es bis zum im Jahr 2019 üblich, dass Rentner diese Zusatzbeiträge völlig alleine tragen müssen, wurde nun seit diesem Jahr entschieden, dass die Hälfte von der Rentenversicherung übernommen wird. Zudem darf die Erhöhung des Zusatzbeitrages erst nach einer 2-monatigen Frist zum Tragen kommen.

Sind Sie allerdings freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung bzw. privatversichert, so müssen Sie den kompletten Betrag der kassenindividuellen Erhöhung selbst zahlen und erhalten nur dann einen Zuschuss von der Rentenversicherung, wenn Sie einen eigenen Antrag hierfür stellen.

 

Wie sind die Regelungen für Rentner, die privat versichert sind?

Vor allem bei Menschen, die selbstständig tätig und somit während ihrer gesamten Erwerbstätigkeit privat krankenversichert waren, ändert sich das auch in der Rente in den meisten Fällen nicht. Aber nicht nur Selbstständige, auch besserverdienende Arbeitnehmer bzw. Beamte sind hiervon zumeist betroffen. Möchten Sie als Rentner nicht weiterhin privatversichert sein, so sollten Sie zumindest ein Jahr vor Rentenbeginn auf einen Job zurückgreifen, bei dem Sie pflichtversichert werden, wobei der Beitragszuschuss immer gesondert beantragt werden muss.

Ändert sich mit dem Eintritt in den Ruhestand der Beihilfeanspruch, so wurde gesetzlich geregelt, dass der Versicherungstarif innerhalb der 6 Monate angepasst werden kann, ohne hierfür eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen lassen zu müssen. Vor allem der Wechsel in einen Standardtarif für Rentner oder auch in einen sogenannten Basistarif kann sich hierbei für Rentner finanziell durchaus lohnen.

Manchmal bringt der Standardtarif jedoch auch Leistungseinbußen mit sich, da man häufig keinen Anspruch mehr auf verschiedene Leistungen hat bzw. einen höheren Selbstbeteiligungsbetrag bei Inanspruchnahme eben dieser Leistungen bezahlen muss.

 

Werden auch auf betriebliche Direktversicherungen Beiträge erhoben?

Tatsächlich müssen Sie für Kapitalleistungen bzw. -abfindungen, die Sie für Ihre Altersvorsorge in Anspruch nehmen bei Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Abgaben leisten, allerdings nur dann, wenn diese einen direkten Zusammenhang zu Ihrem Berufsleben aufweisen. Bei privaten Lebens-bzw. Rentenversicherungen ist das nicht der Fall. Dabei wird die gesamte Summe jedoch auf 10 Jahre verteilt und anschließend der monatliche Betrag ausgerechnet, wobei erst ab einer Grenze von € 155,75 monatlich Beiträge zu leisten sind.

 

Muss ich mich als Rentner krankenversichern, wenn ich einen Minijob ausübe?

Haben Sie sich dazu entschieden, auch im Rentenalter weiterhin zu arbeiten und dabei einen sogenannten Minijob auszuüben, so werden Sie sich höchstwahrscheinlich die Frage stellen, ob Sie sich auch hierfür krankenversichern müssen.

Die gute Nachricht lautet: Nein, denn wenn Sie einen Minijob haben, das bedeutet höchstens € 450 monatlich hinzuverdienen, muss Ihr Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die Sozial-und Krankenversicherung leisten, wodurch Sie selbst keine weiteren Beiträge zahlen müssen. Das bedeutet jedoch auch, dass Sie bei einer geringfügigen Beschäftigung auf keinerlei zusätzliche Versicherungsleistungen zurückgreifen können.

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