Eingliederungszuschuss 50+: Förderung für ältere Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer über 50 haben es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht. Vielleicht waren Sie auch schon einmal in der Situation, bei der Bewerbung auf eine begehrte Stelle gegen jüngere Konkurrenten den Kürzeren zu ziehen.

Nicht selten bekommen Sie offen gesagt, dass es nicht an Ihrer Qualifikation, sondern schlicht und ergreifend an Ihrem Alter liegt, warum Sie nicht eingestellt werden. Auch der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeit erkannt und den Eingliederungszuschuss eingeführt, der das Einstellen von älteren Arbeitnehmern attraktiver machen soll. Wir zeigen, was der Eingliederungszuschuss eigentlich ist und inwiefern Sie wirklich davon profitieren können.

 

Was genau ist der Eingliederungszuschuss?

Seit dem 1. 5. 2007 gibt es den sogenannten Eingliederungszuschuss, der ins Leben gerufen wurde, um das Interesse der Arbeitgeber an Arbeitnehmern zu erhöhen, die es sonst auf dem Arbeitsmarkt schwer haben. Das sind neben Personen im fortgeschrittenen Alter etwa auch Menschen mit (körperlichen oder geistigen) Behinderungen. Der Grund für die erschwerte Arbeitssuche liegt also in der Person selbst.

Stellt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ein, auf den diese Kriterien zutreffen, kann er von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zu dem Arbeitsentgelt erhalten. Dieser wird auch als Ausgleich einer Minderleistung des Arbeitnehmers betrachtet – etwa dann, wenn ein behinderter oder deutlich älterer Arbeitnehmer keine volle Arbeitsleitung (mehr) bringen kann. Auf diese Weise erhält der Arbeitnehmer trotz seiner Einschränkungen eine vollwertige Arbeitsstelle und erzielt ein entsprechendes Gehalt, während der Arbeitgeber eine Arbeitskraft erhält und keine finanziellen Einbußen durch deren Beschäftigung zu befürchten hat.

 

Wann gibt es einen Eingliederungszuschuss „50+“?

Arbeitnehmer über 50 können den Eingliederungszuschuss in Anspruch nehmen. Dafür gelten bestimmte Bedingungen, die Sie erfüllen müssen. Zum einen müssen Sie Ihr 50. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate lang arbeitslos gewesen sein und Arbeitslosengeld oder ALG II bezogen haben. Auch Kurzarbeitergeld kann hier angerechnet werden, ebenso wie die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme oder einer öffentlich geförderten Beschäftigung. Weitere Voraussetzungen gibt es für Sie als älteren Arbeitnehmer nicht, denn Ihr Alter gilt bereits als ausreichender Grund, den Eingliederungszuschuss zu gewähren.

Um ihn zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter stellen. Nach der Kontaktaufnahme mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner erhalten Sie die Antragsunterlagen, die Sie ausgefüllt wieder einreichen. Eine von der Behörde ausgehende Beratung informiert Sie zudem über alle Fakten rund um den Eingliederungszuschuss. Auch der (potenzielle) Arbeitgeber kann den Antrag stellen. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Beantragung rechtzeitig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt, um den Zuschuss rechtzeitig zu erhalten.

 

Wie viel Geld bekommt Ihr Arbeitgeber?

Die Höhe des Eingliederungszuschusses richtet sich nach den individuellen Eingliederungserfordernissen. Bei Arbeitnehmern über 50 beträgt sie mindestens 30 %, maximal aber 50 % des Gehalts. Der Zuschuss wird in der festgelegten Höhe für mindestens 12 und höchstens 36 Monate gezahlt. Kommt bei Ihnen eine Behinderung oder Schwerbehinderung hinzu, darf die Förderungshöhe bis zu 70 % des Gehalts betragen. Auch die Dauer des finanziellen Zuschusses an Ihren Arbeitgeber erhöht sich unter diesen Umständen: Bis zu 60 Monate sind hier möglich; bei Arbeitnehmern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sind es sogar 96 Monate.

Nach einem Zeitraum von 12 Monaten verringert sich die Höhe des Eingliederungszuschusses um 10 %. Diese Abstufung geht jedes Jahr so weiter, bis die Förderung schließlich endgültig entfällt. Bei Schwerbehinderten findet eine Minderung des Zuschusses erst nach 24 Monaten statt.

 

Einschränkungen beim Eingliederungszuschuss

Unter gewissen Umständen ist eine Zahlung des Eingliederungszuschusses nicht möglich. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Verdacht besteht, dass Ihr Arbeitgeber Sie bewusst entlassen und anschließend wieder eingestellt hat, um die Förderung zu erhalten. Das Gleiche gilt, wenn Sie in den letzten drei Jahren für eine Dauer von mindestens drei Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in demselben Unternehmen innehatten, das Sie nun als Arbeitnehmer einstellt und dafür einen Eingliederungszuschuss dafür erhält.

Sind Sie nicht sicher, ob Sie bzw. Ihr zukünftiger Arbeitgeber für den Eingliederungszuschuss infrage kommen, kann Ihnen eine persönliche Beratung in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter weiterhelfen.

Die Arbeitsagentur hat eine übersichtliche Information zum Eingliederungszuschuss herausgebracht, der hier betrachtet werden kann.

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