Trotz Rente weiterarbeiten – auch in Vollzeit?

Bis ins hohe Alter arbeiten? Da gibt es viele Möglichkeiten...
Bis ins hohe Alter arbeiten? Da gibt es viele Möglichkeiten…

Den Ruhestand zu einem Unruhestand gestalten? Studien zufolge wollen viele Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, noch weiter erwerbstätig sein. Allerdings besteht in diesem Bereich eine große Unsicherheit.

Viele fragen sich, ob die Rente versteuert werden muss, was sie in welchem Umfang hinzuverdienen dürfen und worauf zu achten ist, wenn ein Minijob angenommen wird.

 

Zwei Varianten

Neben einer regulären Altersrente darf ein Senior dazuverdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird. Voraussetzung ist das Erreichen der regulären Altersgrenze. Nur für sogenannte “Altersfrührenter”, also Bezieher einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, existiert eine Hinzuverdienstgrenze. Wird diese überschritten, wird die Rente gekürzt oder kann sogar komplett entfallen.

In der Regel endet ein Arbeitsverhältnis noch nicht automatisch bei Erreichen des regulären Rentenalters. Dies ist nur der Fall, wenn ein Arbeitsvertrag eine Befristungsklausel beinhaltet. Diese Klausel kann zum Beispiel so lauten, dass ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, endet, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss. Es ist also möglich, auf eine Altersrente zu verzichten und beim bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten.

 

Versteuerung von Einkünften

Der Eintritt in das Rentenalter hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Besteuerung des Einkommens, da Einkünfte grundsätzlich bei jedem Steuerpflichtigen ermittelt werden. Lediglich ein steuerlicher Altersentlastungsbetrag kann ab dem 65. Lebensjahr zu einer Minderung der Steuerschuld führen. Allerdings befreit das Einkommensteuergesetz verschiedene Einnahmen von der Steuerpflicht. Dazu zählen Einkünfte von gegenwärtig bis zu 2.100,00 Euro jährlich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (“Übungsleiterpauschale”). Ebenfalls sind Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine juristische Person bis zu 500,00 Euro im Jahr steuerfrei.

Der Steuerpflicht unterliegen nach wie vor sämtliche Einkunftsarten, zu denen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Erträge aus einem Kapitalvermögen oder eines Gewerbebetriebes zählen.

 

Zahlung von Sozialabgaben

Senioren, die nach Eintritt in die Regelaltersgrenze weiter einer Beschäftigung nachgehen und ein Entgelt von über 450,00 Euro erzielen, unterliegen in vollem Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer – hier dem Rentenempfänger – zu entrichten. Maßgeblich ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent, der bei allen Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld Anwendung findet. Der Anteil für das jeweilige Mitglied beläuft sich auf 7,9 Prozent.

 

Weitere Leistungen in die Rentenversicherung

Grundsätzlich ist das Erwerbsleben bei Bezug einer Vollrente wegen Alters abgeschlossen. Bezieher einer Altersrente sind folglich kraft Gesetz versicherungsfrei und müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Wird eine dem Grund nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wirkt diese sich nicht auf die Höhe der Rente aus, welche daneben bezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Arbeitnehmerbeiträge sind nicht zu leisten, während der Arbeitgeber weiterhin seinen Arbeitgeberanteil von 50 Prozent einzahlt.

 

Erwerbstätigkeit bei Bezug einer vorzeitigen Rente

Sobald die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein langjährig Versicherter seine Altersrente zum Beispiel schon ab dem 63. Lebensjahr beziehen und hat grundsätzlich die Möglichkeit, individuell über seinen Rentenbeginn zu bestimmen. Wird der Rentenbeginn vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestimmt, erfolgt ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges vor Erreichen der Altersgrenze.

Umgekehrt erhöht sich eine Rente um jeweils 0,5 Prozent für jeden Monat, in dem sie nach Eintritt in die Regelaltersgrenze später bezogen wird.

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen. Schwieriger wird es jedoch für Versicherte die bereits eine Altersrente beziehen, bevor sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer vorzeitig in Altersrente geht und eine Rente in voller Höhe erhält, für den gilt eine Grenze von 450,00 Euro. Der Nebenverdienst darf jedoch zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden. Es ist also möglich, in zwei Monaten bis zu 900,00 Euro dazuzuverdienen.

Erfolgt eine Überschreitung der Grenze von monatlich 450,00 Euro, fällt dadurch nicht automatisch die Rente weg. Sie wird stattdessen in eine niedrigere Teilrente umgewandelt. Die Zahlung erfolgt in Abhängigkeit vom Zuverdienst als Teilrente von 2/3, 1/2 oder 1/3 der Vollrente.

 

Minijob und Rente

Wird eine Vollrente bezogen, führt die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, egal ob gewerblicher Minijob oder Minijob in einem Privathaushalt, zu keiner weiteren Erhöhung dieser Rente, da durch den Bezug einer Vollrente aufgrund des Alters, das Erwerbsleben als abgeschlossen gilt.

Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen dem Rentenversicherungsträger die Aufnahme einer Beschäftigung und somit auch der Beginn eines Minijobs mitgeteilt werden. Wird zum Beispiel eine Beschäftigung ausgeübt, weil der Gesundheitszustand sich verbessert hat, muss gegebenenfalls geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung noch erfüllt sind. Liegt der Anspruch trotz der Aufnahme einer Beschäftigung weiter vor, darf der Betroffene nur in einem begrenzten Umfang dazuverdienen.

Ein Minijob mit einem Verdienst von bis zu 450,00 Euro ist grundsätzlich möglich und führt nicht zur Kürzung der Rente. Wird jedoch die Grenze von monatlich 450,00 Euro überschritten, tritt dem Grund nach die Versicherungspflicht ein. Folglich müssen Arbeitgeber und der Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Berechnung dieses Beitrages erfolgt bis zu einem Entgelt in Höhe von 850,00 Euro nach der sogenannten Gleitzonenformel. Der Beitrag beläuft sich auf 14,9 Prozent, wobei der Mitgliedsanteil 7,9 Prozent beträgt.

 

Update März 2020: Grenzen des Zuverdienst für Rentner drastisch erhöht

Wichtige Änderung der Deutschen Rentenversicherung (GKV) zur Höhe der Zuverdienstgrenzen: Rentner dürfen im Jahr 2020 satte 44.590 Euro dazuverdienen. Bisher bedeutete ein Überschreiten der sonst geltenden Grenze von 6300 Euro eine Kürzung der Rentenbezüge.

Die GKV möchte mit der Lockerung der Freigrenze Senioren aus medizinischen Berufen, insbesondere Ärzte und Pflegekräfte, dazu motivieren, ihre Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen. Durch die Corona-Krise und den krankheitsbedingten Ausfällen und steigende Mehrbelastung werden zusätzliche Arbeitskräfte händeringend gesucht. Selbes gilt für fitte Senioren, die sich als Erntehelfer oder Saisonkräfte etwas zur Rente dazuverdienen möchten. (Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 27.3.2010)

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