Stiftung als Erbe einsetzen: Ratgeber

Unter hunderten Stiftungen gibt es eine große auswahl potentieller Erben.

Stiftungen als Erbe: Das Vermögen sinnvoll einsetzen

Stiftungen sind rechtsfähige Einrichtungen, die einem ganz bestimmten Zweck dienen und mit einem speziell für dieses Ziel gewidmeten Vermögen ausgestattet werden. Damit jedoch eine dauerhafte Zweckerfüllung einer Stiftung erfolgen kann, sollte das Stiftungsvermögen eine bestimmte Größe haben. Eine Stiftung verfolgt ihre Aufgaben grundsätzlich aus den Erträgen, die durch die Vermögensverwaltung erwirtschaftet werden. Handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, kann sie zusätzlich noch Spenden erhalten.

Eine Stiftung kann gemeinnützige Ziele verfolgen, aber auch einen privaten Zweck haben. Sie dürfen jedoch zu keinem Zeitpunkt das Gemeinwohl gefährden. Stiftungen werden gegründet, um für bestimmte Personen oder Personengruppen etwas Gutes zu tun oder um ein bereits bestehendes Unternehmen zu erhalten. Möglich ist auch, dass eine Stiftung Verantwortung innerhalb der Gesellschaft übernehmen möchte oder zum Beispiel dem Erhalt eines materiellen Gegenstandes, wie zum Beispiel einem Gebäude oder Denkmal, dient. Beliebt sind Stiftungen von Privatpersonen zugunsten von Kindern, wie zum Beispiel der Bau einer Schule oder eines Kinderheims.

 

Sinn von Stiftungen innerhalb der Gesellschaft

Stiftungen übernehmen in vielen Bereichen besondere Aufgaben und Funktionen, die vom Staat nicht erfüllt werden können. Hinzu kommt, dass der Staat in vielen Fällen auch nicht über die finanziellen Mittel verfügt oder bestimmten Aufgaben nicht nachkommen kann. Aus diesen Gründen werden viele Projekte von Stiftungen übernommen. Viele Stiftungen werden noch zu Lebzeiten des Stiftungsgebers errichtet. Hier hat der Stifter die Möglichkeit, selbst aktiv zu sein. Er kann die Verfolgung der von ihm festgelegten Zwecke überwachen und leistet einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft.

 

Erbe an Stiftungen

Erblasser können Stiftungen schon zu Lebzeiten Zuwendungen oder Spenden zukommen lassen. Daneben können sie auch durch ein Testament begünstigt werden. Die entsprechende Regelung findet sich im § 83 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Erfähig sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder Personengesellschaften. Demnach können auch Stiftungen als Erbe eingesetzt werden. Der Stifter muss durch Erbvertrag oder eigenes Testament eine Stiftung benennen, der im Todesfall das Vermögen zufließt.

 

Eine eigene Stiftung schon zu Lebzeiten gründen

Stiftungen eignen sich gut zur Regelung des eigenen Nachlasses. Vor allem, wenn keine oder keine geeigneten Erben existieren, ist eine Stiftung oft eine gute Alternative. Der Einsatz eines Erbes kann so schon in vielen Fällen zu Lebzeiten “erprobt” werden, indem eine Stiftung zunächst mit einem Teil des Gesamtvermögens gegründet wird. Nach und nach kann die eigene Stiftung als Erbe eingesetzt werden.

Das Recht von Stiftungen ist in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach kann jedermann sein Vermögen ganz oder teilweise auf eine von ihm selbst gegründete Stiftung übertragen. Die Stiftung wird gem. § 80 Abs. 2 BGB von den zuständigen Behörden als solche anerkannt, wenn das ihr übertragene Vermögen auch der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Der Stifter muss zudem mindestens so viel Vermögen bereitstellen, dass die Stiftung den ihr übertragenen Zweck über einen bestimmten Zeitraum verfolgen kann.

 

Stiftungsvermögen ist kein Vermögen des Erblassers

Durch die Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten und der Übertragung der Vermögenswerte auf diese Stiftung verringert sich automatisch das Vermögen des Stifters. Dies gilt auch, wenn der Erblasser geplant hat, dass die Stiftung erst nach dem Tod gegründet werden soll und wenn das Vermögen erst ganz oder teilweise nach dem Tod auf die Stiftung übergehen soll. Wurde eine Stiftung im Testament des Erblassers als Miterbe oder Vermächtnisnehmer berücksichtigt, schmälert sich der Nachlass um die Summe, die der Erblasser der Stiftung zugedacht hat.

 

Stiftung nach dem Tod

Da eine Stiftung nach dem Tod ausschließlich durch eine letztwillige Verfügung (Testament) eingerichtet wird, müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Werden diese nicht beachtet, ist die Verfügung gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Eine zu gründende Stiftung kann als Erbe, Miterbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter eingesetzt werden. Inhalt des Testamentes ist das Stiftungsgeschäft, dessen Inhalt sich aus den Regelungen des § 81 Abs. 1 BGB ergibt. Das Geschäft muss Inhalte über Name, Sitz, Zweck, das Vermögen sowie die Bildung des Stiftungsvorstandes enthalten. Die Erstellung einer Stiftungssatzung ist im Rahmen einer letztwilligen Verfügung nicht notwendig.

Ebenso kann ein Dritter, wie zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker, die Einrichtung der Stiftung übernehmen. Dieser Person sollten Befugnisse übertragen werden, das Stiftungsgeschäft zu widerrufen, wenn besondere Umstände vorliegen oder ein neues zu errichten. Da eine Stiftung dauerhaft gegründet wird, muss der Stiftungszweck beachtet werden, der dauerhaft erfüllt werden muss. Eine Alternative ist die Nennung mehrerer Stiftungszwecke in einer festgelegten Reihenfolge oder die Nennung eines alternativen Zwecks.

Allerdings schützt die Gründung einer Stiftung von Todes wegen nicht vor der Geltendmachung eventueller Pflichtteilsansprüche. Besteht der Nachlass zum Beispiel überwiegend aus Immobilien, muss geklärt werden, ob Pflichtteile dennoch beispielsweise durch Barmittel ausgezahlt werden können. Im Idealfall kann sich der Erblasser schon zu Lebzeiten mit Pflichtteilsberechtigten einigen und bei einem Notar eine entsprechende Vereinbarung treffen.

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