Grundsätzlich gilt erst einmal: Bildungsurlaub ist steuerlich absetzbar, Bildungsreisen sind es nicht.
Grundsätzlich heißt aber auch immer, dass es Ausnahmen gibt. Jeder möchte gerne so viele Kosten wie möglich bei der Steuer geltend machen. So ist es nicht verwunderlich, dass auch bei Bildungsreisen immer mehr danach geschaut wird, ob man nicht zumindest teilweise Kosten dafür von der Steuer absetzen kann.
Berufliche Relevanz als Kriterium für das steuerliche Absetzen
Dass die steuerliche Absetzbarkeit bei einem echten Bildungsurlaub gegeben ist, darüber dürfte kein Zweifel bestehen. Wie sieht es aber aus mit Bildungsreisen, die nicht unbedingt beruflich angeordnet sind oder dem beruflichen Weiterkommen dienen? Wer rein zu Zwecken der ganz persönlichen Weiterbildung eine Bildungsreise zum Beispiel nach Ägypten unternimmt, kann die Reisekosten natürlich nicht von der Steuer absetzen.
Anders wäre es, wenn diese Reise zumindest in Teilen beruflich relevant wäre. Wenn ein Geschichtslehrer nach eindrucksvollen Materialien zur Gestaltung seines Unterrichts sucht und vor Ort Reiseführer kauft, in den Museen und vor den Pyramiden Fotos macht etc., der kann einen Teil seiner Kosten bei der Steuer geltend machen, zumindest den Teil, der nicht dem reinen Privatzweck dient. Dazu muss er Eintrittsbelege von Museen und Ausgrabungsstätten aufheben und belegen können, dass diese Besichtigungen etwas mit seinem Beruf zu tun haben.
Finanzämter sind zur teilweisen Anerkennung verpflichtet worden
Finanzämter hatten bislang Bildungsreisen aufgrund ihres privaten Charakters grundsätzlich nicht steuerlich anerkannt, auch nicht in Teilen. Diese Regelung war solange Gang und Gäbe, bis ein Urteil des Bundesfinanzhofes sie mittlerweile dazu verpflichtet hat, beruflich relevante Teile einer Bildungsreise steuerlich anzuerkennen. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 5 /07 einsehbar. Darin werden die Finanzämter dazu verpflichtet, Belege als Werbungskosten anzuerkennen, die für die Berufsausübung relevant sind. Das Urteil besagt, dass Reisekosten voll steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Ist das nicht der Fall, kann der Steuerpflichtige die Reisekosten in einen privaten, nicht absetzbaren und in einen beruflich relevanten und somit absetzbaren Teil aufspalten.
Guten Tag,
Kann ein Rentner mit selbständigen Einkünften Kosten für eine Studienreise nach Israel steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigen?
Ich bitte um Mitteilung. Es ist eine straff fachlich geführte Studien- und Bildungsreise. Der private Freiraum beträgt maximal 10%.
Danke für die Antwort.
Viele Grüße
Hallo Günter,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ob Ihre Bildungsreise als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann, hängt u.a. davon ab, ob die Reise selbst den Anforderungen an einen Bildungsurlaub entspricht und ob es einen Zusammenhang zwischen Ihrer beruflichen Tätigkeit und dem Bildungsurlaub besteht. Der Zusammenhang muss objektiv nachvollziehbar sein. Dies ist der Fall, wenn durch die Studienreise durch Ihre Berufstätigkeit veranlasst wurde und Ihre Kompetenzen und Ihr Wissen für den ausgeübten Beruf vertieft oder erweitert werden.
Prüfen Sie also, ob die Reise im Kontext Ihrer Arbeitstätigkeit steht.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und eine schöne Zeit in Israel!