Vererben an Schwiegertochter oder Schwiegersohn

Welche Modalitäten gelten, wenn man sein Vermögen an Schwiegerkinder vererben möchte?

Schwiegersohn oder Schwiegertochter in der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn ein Erblasser kein Testament verfügt hat. Die Grundlage bildet hier das Verwandtenerbrecht. Neben den nächsten Verwandten besitzt nur noch der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. In der ersten Ordnung werden die Kinder des Verstorbenen zur Erbfolge berufen, was bedeutet, dass die Kinder von Gesetzes wegen erbberechtigt sind.

Die Schwiegerkinder finden jedoch im Rahmen dieser gesetzlichen Erbfolge keine Berücksichtigung, da sie lediglich mit einem Kind des Erblassers verheiratet sind und somit zur angeheirateten Verwandtschaft gehören. Schwiegersohn oder Schwiegertochter können nur indirekt einen Zugriff auf den Nachlass erhalten. Lebt zum Beispiel die Tochter eines verstorbenen Erblassers mit ihrem Ehemann in Gütergemeinschaft, ist zunächst die Tochter die Erbin. Allerdings kann in diesem Falle der Schwiegersohn über das Vermögen seiner Ehefrau und dadurch auch über die Erbschaft verfügen.

Ist das Kind eines Erblassers bereits verstorben, kann die verwitwete Schwiegertochter oder der verwitwete Schwiegersohn keine Ansprüche über den Nachlass von Schwiegermutter oder Schwiegervater geltend machen. Da das Kind des Erblassers bereits vorverstorben ist, zählen deren Kinder, also die Enkelkinder des Verstorbenen, zu den gesetzlichen Erben. Schwiegertochter oder Schwiegersohn bleiben außen vor.

 

Schwiegerkinder erben nach dem Tod des Partners

Schwiegerkinder sind im Gegensatz zu “Abkömmlingen”, also Kindern oder Enkeln, nach den Regelungen des BGB nicht erbberechtigt. Werden die Eltern des eigenen Partners durch den Partner selbst beerbt und der Partner verstirbt, wird das Schwiegerkind bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zum gesetzlichen Erbe.

 

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Wollen Eltern unter allen Umständen das Schwiegerkind von einer Erbschaft ausschließen, können sie eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Eltern können zum Beispiel ihre Kinder zu Vorerben bestimmen und die Enkel als Nacherben einsetzen. Die Folge ist, dass die eigenen Kinder nicht ohne Weiteres über das Vermögen der Eltern verfügen dürfen. Der Besitz bleibt zunächst zusammen. Das Kind kann davon zwar profitieren, darf aber nichts weitervererben. Der Ehepartner, also Schwiegertochter oder Schwiegersohn, geht leer aus.

 

Verfügungsbeschränkung und Einsatz eines Testamentsvollstreckers

Tritt der Fall ein, dass Eltern ihrem leiblichen Kind nicht oder nur wenig vertrauen, weil es zum Beispiel nicht mit Geld umgehen kann oder stark vom Partner beeinflusst wird, kann eine Verfügungsbeschränkung erfolgen. Die Eltern können ebenfalls durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers den Handlungsspielraum der erbberechtigten Kinder einschränken.

 

Vermögenssorge

Die Einrichtung einer Vermögenssorge kommt in Betracht, wenn Großeltern ihre minderjährigen Enkel vorab mit einem Erbanteil bedenken wollen, um zum Beispiel Erbschaftssteuer einzusparen. In der Regel verwalten dann die Eltern, Kinder oder Schwiegerkinder das Vermögen der minderjährigen Enkel. Unter bestimmten Umständen können die eigenen Kinder jedoch von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden.

 

Erbe der Schwiegerkinder durch Testament

Die gesetzliche Erbfolge entspricht häufig nicht dem Willen des Erblassers. Zwar stellt das Gesetz die Rechtsfolgen klar. Es nimmt aber keine Rücksicht auf individuelle Wünsche eines Erblassers. Sollen Schwiegertochter oder Schwiegersohn zu Erben eingesetzt werden, kann dies nur durch eine testamentarische Verfügung erfolgen. Grundsätzlich kann durch ein Testament nahezu alles angeordnet werden. Je konkreter und bestimter es ausformuliert wird, umso geringer ist die Gefahr späterer Auseinandersetzungen. In manchen Fällen ist die Beziehung zur angeheirateten Tochter oder Sohn so gut, dass diese in einem Testament ausdrücklich Berücksichtigung finden.

 

Teilhabe der Schwiegerkinder an einem Vermächtnis

Eine weitere Form Schwiegertochter oder Schwiegersohn am Erbe teilhaben zu lassen, ist ein Vermächtnis. Dadurch können Eltern die Schwiegerkinder mit allen bedenken, was sie möchten. Allerdings verhindert ein Vermächtnis, dass Schwiegertochter oder Schwiegersohn Teil einer Erbengemeinschaft werden. Sie haben somit nicht das Recht, beim Erbe mitzureden. Sollte es zur Trennung und anschließender Scheidung eines Schwiegerkindes kommen, kann hier Konfliktpotenzial entstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei dieser Konstellation entschieden, dass jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes im Falle der Trennung wegfällt.

 

Steuerliche Gesichtspunkte

Schwiegerkindern haben im Erbfall einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 Euro. Dieser liegt jedoch deutlich unter dem Betrag für ein leibliches Kind in Höhe von 400.000,00 Euro.