Vererben an Nicht-Verwandte und Freunde

Das Häuschen an Freunde vererben? Steuerlich teuer, aber möglich.

Verben an Nicht-Verwandte und Freunde nur durch Testament

Nur wenige Menschen manchen sich Gedanken über ihren Tod. Deshalb haben die meisten kein Testament. Mit zunehmenden Alter beginnen Menschen jedoch, sich über ihr Erbe Gedanken zu machen. Dabei ist wichtig, nicht nur die eigenen Absichten aufzuschreiben, sondern auch wann und wie Sie dies tun. Erfolgt keine klare Formulierung, ob zum Beispiel das Vermögen oder eine Immobilie an Nicht-Verwandte oder Freunde vererbt werden soll, greift die im BGB festgelegte gesetzliche Erbfolge. Diese begünstigt die engen Verwandten und ignoriert gleichzeitig entfernte Angehörige und Freunde. Die im BGB festgelegten Regeln passen eigentlich nicht mehr in die heutige Zeit, in der viele Menschen mehrere Partnerschaften mit oder ohne Kinder haben und in der auch Sympathie für Nicht-Verwandte und gute Freunde ein Gesichtspunkt für Vermögenswerte ist. Es geht also nicht ohne Testament. Denn nur so kann der Nachlass verteilt werden, wie der Erblasser es möchte.

 

Einhaltung von Formvorschriften

Jeder Mensch hat das Recht, selbst festzulegen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Diese Testierfähigkeit unterliegt aber auch bestimmten Einschränkungen. So ist zum Beispiel ein an einem Computer geschriebenes Testament, welches ausgedruckt und von Hand unterschrieben wurde, ungültig. Das Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben sein. Unerlässlicher Bestandteil ist die Unterschrift, wodurch ein Testament erst gültig wird.

Ein Testament, welches nach dem Tod des Verfassers nicht aufgefunden wird, ist wertlos. Es sollte daher in einem auffindbaren Ordner aufbewahrt oder beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Wollen Sie in Ihrem Testament Nicht-Verwandte oder Freunde berücksichtigen, müssen Sie es selbst formulieren und schreiben. Dies können Sie aber auch durch einen Notar erledigen lassen. Seit 2012 existiert in Deutschland ein Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Hier steht, wo das Testament verwahrt wurde. Die Kammer prüft bei jedem Sterbefall, ob ein Testament vorliegt und informiert die Verwahrstelle oder das Nachlassgericht.

 

Regelungsfreiheit durch ein Vermächtnis

Grundsätzlich ist vieles möglich: Außer natürlichen Personen können Sie Vereine, Stiftungen oder Kirchen als Erben einsetzen. Daneben steht Ihnen natürlich frei, einen oder mehrere Nicht-Verwandte und gute Freunde einzusetzen. Ihnen steht frei, wie Sie wen begünstigen. Beachten Sie jedoch, dass Ihren leiblichen Kindern der Pflichtteil erhalten bleibt.

Sie können durch ein Vermächtnis festlegen, dass einzelne Menschen mit bestimmten Gegenständen bedacht werden. Durch ein zu Lebzeiten abgefasstes Vermächtnis erhält die von Ihnen ausgewählte Person den für ihn bestimmten Vermögensgegenstand.

Durch ein Vermächtnis können Sie alles Mögliche übertragen. Hierzu zählt eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie, ein Grundstück oder ein anderer Wertgegenstand, wie zum Beispiel ein Auto. Allerdings hat ein Nicht-Verwandter oder ein guter Freund, den Sie durch ein Vermächtnis bedacht haben, bei Eintritt des Erbfalls nicht automatisch Eigentümer des zugedachten Gegenstandes. Er erhält jedoch einen Anspruch, das ihm Vermachte zu erhalten.

Wer möchte, kann das Vermachen von Gegenständen mit dem Vererben kombinieren. Dadurch kann ein Erblasser das Vermögen genauso aufteilen, wie er es sich vorstellt. Durch ein sogenanntes Vorausvermächtnis wird ein bestimmter Vermögensstand einem bestimmten Erben, wie zum Beispiel einem Freund, zugesprochen. Der Begünstigte erhält diesen Gegenstand dann, ohne dass dessen Wert auf den gesamten Nachlass angerechnet wird.

 

Berücksichtigung des Pflichtteils

Sollen Nicht-Verwandte oder Freunde bei einer Erbschaft begünstigt werden, steht auch hier den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen der Mindestanteil an dessen Vermögen zu. Dieser Pflichtteil kann jedoch nur von den nächsten Angehörigen beansprucht werden. Hierzu gehören die ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers. Sind diese bereits verstorben, treten Enkel oder Urenkel an deren Stelle. Genauso haben Ehegatten oder Lebenspartner einen Pflichtteilsanspruch. Jedoch muss die Ehe oder Partnerschaft beim Tode des Erblassers noch bestehen.

Sollen Nicht-Verwandte oder Freunde durch ein Testament begünstigt werden, ist die Entziehung des Pflichtteiles nur möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Der Pflichtteilsberechtigte muss “derart schwere Verfehlungen leisten”, sodass sie in der Praxis fast bedeutungslos sind. Nur Personen, die dem Erblasser nach dem Leben trachten oder ihm gegenüber schwere Straftaten begeht, kann der Pflichtteil entzogen werden.

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