Tiere als Erben – Vererben an den Tierschutz

Auch der Tierschutzverein kann als Erbe eingesetzt werden.

Vererben an den Tierschutz

Viele Tierhalter machen sich darüber Gedanken, was aus ihrem Haustier wird, wenn sie sich selbst nicht mehr darum kümmern können. Sie fragen sich zu Recht, was mit dem Haustier nach dem eigenen Tod wird oder ob sie sogar an das Tier etwas vererben können. Andere denken darüber nach, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen, die sich mit dem Tierschutz beschäftigen.

 

Tiere können keine Erben sein

Aus dem Ausland wird immer wieder von spektakulären Fällen berichtet, in denen Tiere zu Erben werden. So wurde ein Fall bekannt, bei dem in Italien eine vierundneunzigjährige Dame ihrem Kater eine Villa, Wohnungen in mehreren Städten, Bankkonten und Grundstücke im Wert von etwa zehn Millionen Euro vermachte. In den USA hinterließ eine Erblasserin ihrer Chihuahuahündin drei Millionen Dollar und Immobilien mit einem Wert von 8,3 Millionen Dollar.

Tatsächlich können in den USA und Großbritannien Tiere zu Erben werden. In der Schweiz jedoch gelten die gleichen Regeln wie in Deutschland. Ein Tier ist nicht in der Lage, rechtsfähig zu sein und kann somit nicht mit einer Hinterlassenschaft bedacht werden.

 

Juristische Personen als Erbberechtigte

Aber es gibt ohne Zweifel auch in Deutschland die Möglichkeit, nach dem eigenen Ableben für das Wohlergehen des geliebten Tieres zu sorgen. Tiere sind gesetzlich gesehen “Rechtsobjekte”, die vererbt werden, aber nicht erben können. Nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nur Personen (auch so genannte juristische Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt. Tiere sind nach § 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Als Erbe können somit gemeinnützige Vereine, wie zum Beispiel der Deutsche Tierschutzbund, eingesetzt werden. Das Testament kann mit der Auflage versehen werden, dass die bestmögliche Versorgung und Betreuung des Haustieres sichergestellt wird.

Der Vorteil ist, dass Organisationen wie der Tierschutzbund von der Erbschaftssteuer befreit sind. Der Erblasser hat zudem die Gewissheit, dass das Erbe auch tatsächlich Not leidenden Tieren zugutekommt.

 

Bestimmungen in einem Testament

Es besteht die Möglichkeit, dass der Tierfreund eine natürliche Person als seinen Erben einsetzt, welche gleichzeitig zum Pfleger für das Tier bestimmt wird. Solche Personen können zum Beispiel Nachbarn, Freunde, Bekannte oder Verwandte sein, die schon immer einen Bezug zu dem Tier hatten oder es bisher betreut haben. Der Pfleger erhält für die weitere Betreuung des Tieres einen monatlichen Betrag, dessen Höhe im Testament bestimmt wird. Im Testament können dazu konkrete Beschreibungen genannt werden, wie der Pfleger sich um das Tier kümmern soll. Der Erblasser kann zum Beispiel bestimmen, dass der Hund regelmäßig Leckerlis erhält oder dreimal am Tag ausgeführt wird. Ebenso kann er bestimmen, dass die Katze regelmäßig gepflegt wird und alle Impfungen erfolgen.

Erben sind grundsätzlich verpflichtet, solchen Auflagen Folge zu leisten. Der Erblasser kann sogar eine Art “Kontrollfunktion” bestimmen. Er kann in seinem Testament eine Art “Vollstrecker” bestimmen, der kontrolliert, ob der Erbe die verfügten Bedingungen einhält. Ein solcher “Testamentsvollstrecker” kann ein Nachbar, Freund oder Notar sein. Ebenfalls kann ein Tierschutzverein eingesetzt werden, der überprüft, ob der Erbe alles so macht, wie es im Testament verfügt wurde.

Der Besitzer des Tieres kann auch die Versorgung des Tieres im Testament bis ins kleinste Detail regeln. Da es bei Testamenten, in denen zum Beispiel Tierschutzvereine oder Tierheime als Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen durch Verwandte kommt, sollte jedoch unbedingt ein notarielles Testament verfasst werden.

 

Gemeinnützige Organisationen wie Tierschutzvereine als Nachlassempfänger

Wenn Sie beispielsweise Ihrem örtlichen Tierschutzverein etwas vererben wollen, können Sie dies in Ihrem Testament ebenfalls festhalten. Sie können auch festlegen, dass der Tierschutzverein zum Beispiel eine bestimmten Geldsumme oder einen bestimmten Gegenstandes, wie einer Immobilie oder Lebensversicherung, aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Wichtig ist jedoch, genau zu benennen, was Sie an welche Organisation vererben wollen. Ihre Erben sind in diesen Fällen verpflichtet, den Betrag bei Fälligkeit an die entsprechende Organisation zu zahlen.

Tierschutzorganisationen haben durch sogenannte Testamentsspenden die Möglichkeit, Projekte langfristig zu planen. Sie stellen dadurch die Hilfe für Tiere auch in Zukunft sicher. Gemeinnützige Organisationen sind zudem verpflichtet, die ihnen anvertrauten Mittel sorgfältig nach dem Willen der Erblasser einzusetzen.

 

Spenden zu Lebzeiten

Menschen, die keine gesetzlichen Erben, also keine lebenden Verwandten mehr haben und es für wichtig erachten, eine oder mehrere Tierschutzorganisationen zu unterstützen, können diese schon zu Lebzeiten durch Spenden berücksichtigen. Auch diese Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind steuerfrei, wodurch eine Spende ohne Steuerabzug direkt dem gemeinnützigen Zweck zufließt.

 

Schenkung und Nachlassverwaltung zu Lebzeiten

Es gibt auch die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten an einen Tierschutzverein oder ein Tierheim weiterzugeben. Manche Tierschutzvereine bieten an, im Rahmen einer vertraglichen Regelung den Haushalt aufzulösen und alle Formalitäten einschließlich der Bestattung zu regeln. Wichtig ist jedoch eine vorherige Festlegung aller Formalitäten.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Tierbesitzer sich auch darüber Gedanken machen, was geschieht, wenn das Haustier stirbt. Sie müssen sich fragen, was dann mit dem Nachlass geschieht. Interessenten finden Informationen auf der Internetseit des Tierschutzbundes.

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