Wenn ein geliebter Mensch verstirbt und Sie als Erbe eingesetzt sind, kann es gute Gründe geben, das Erbe auszuschlagen. Jedoch hat die Ausschlagung weitreichende Auswirkungen – nicht nur auf das zu erbende Vermögen, sondern auch auf Haustiere, die der Verstorbene hinterlässt. In diesem Artikel beschäftigen wir uns ausführlich mit der Frage, was zu tun ist, wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, aber der Verstorbene beispielsweise einen Hund hatte. Zudem zeigen wir auf, welche Schritte Sie unternehmen können, um sicherzustellen, dass der Hund ein neues, liebevolles Zuhause findet.
Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?
- Definition: Ein Erbe auszuschlagen bedeutet, dass Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer offiziell auf Ihr Recht verzichten, das Erbe bzw. Vermächtnis anzunehmen. Diese Rechtsposition kann nun vollumfänglich ausgeschlagen werden: Sie verzichten somit auf alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Ihnen durch Gesetz oder über ein Testament zufallen würden. Unter Verbindlichkeiten sind insbesondere Schulden zu verstehen. Der Schritt einer Erbschaftsausschlagung sollte gut überlegt sein, da Sie jegliche Ansprüche auf den Nachlass verlieren, also auch das Recht, sich um das Tier zu kümmern dürfen.
- Gründe für den Verzicht: Häufigster Grund für eine Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass. Es ist nachvollziehbar, dass Erben lieber auf ihre Recht verzichten möchten, wenn die Schulden die Vermögenswerte der Erbmasse übersteigen. Weitere Gründe sind persönliche Differenzen mit dem Verstorbenen oder Konflikte mit anderen Erben (Erbengemeinschaft). Gelegentlich besteht auch der Wunsch, die Erbschaft an einen anderen Begünstigten zu übertragen (“lenkende Ausschlagung”). Manchmal möchten Erben auch den emotionalen Stress eines Erbprozesses vermeiden.
- Fristen: In Deutschland haben Sie sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen, nachdem Sie von Ihrem Erbrecht erfahren haben. Diese Frist kann sich auf sechs Monate verlängern, wenn der Erbe im Ausland lebt oder der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.
Was passiert mit dem Hund bei einer Erbausschlagung?
Wenn zur Erbmasse ein Tier gehört und Sie sich zu einer Ausschlagung entscheiden, dann gilt folgendes:
- Keine rechtliche Verantwortung für das Tier: Wenn Sie das Erbe ausschlagen, verlieren Sie rechtlich die Verantwortung für den Hund. Das Tier ist rechtlich ein Teil des Nachlasses und fällt nun an den nächsten gesetzlichen Erben oder im Testament bestimmten Ersatzerben.
- Vorübergehende Lösungen sind moralisch geboten: Auch wenn rechtlich nun keine Verantwortung mehr besteht, sollte es selbstverständlich sein, dass das Tier angemessen versorgt wird. Oft kann eine kurzfristige Unterbringung in einem Tierheim oder bei Tierschutzorganisationen organisiert werden, bis der neue Erbe kontaktiert werden kann. Diese Einrichtungen sind jedoch oft überlastet, weshalb es moralisch geboten sein kann, dass das Tier auch nach der Ausschlagung vom ehemaligen Erben weiter betreut wird.
- Rechtliche Aspekte: Der Hund gilt rechtlich als Teil des Nachlasses, weshalb das Nachlassgericht gegebenenfalls die Versorgung durch einen Nachlassverwalter anordnen kann. Faktisch bedeutet dies, dass der Nachlassverwalter nach einem Platz im Tierheim zur vorübergehenden Betreuung sucht.
Möglichkeiten, dem Hund ein neues Zuhause zu geben
Auch wenn Sie sich zu einer Ausschlagung entscheiden: Wenn es für das Wohl des Tieres erforderlich ist, dann übernehmen Sie bitte die Verantwortung für das Tier, auch wenn Sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind. Manche Verstorbenen haben sich zu Lebzeiten keine Gedanken gemacht, was im Falle des Falles mit ihrem treuen Begleiter geschehen soll. Dies sollte nicht als Gleichgültigkeit interpretiert werden, sondern ist meist nur ein fehlendes Bewusstsein für die Erforderlichkeit eines Testaments.
1. Persönliche Vermittlung auf Zeit
- Freunde und Familie fragen: Fragen Sie in Ihrem Umfeld, ob jemand bereit ist, den Hund in Pflege zunehmen. Oft finden sich im näheren Bekanntenkreis Tierliebhaber, die bereit sind, einem Haustier ein vorübergehendes Zuhause zu geben.
- Netzwerke nutzen: Nutzen Sie soziale Medien oder lokale Gemeinschaftsnetzwerke, um nach einer Pflegestelle zu suchen. Posts in Facebook-Gruppen oder auf Plattformen wie Nextdoor können schnell viele Menschen erreichen. Jedoch muss klar sein, dass der Hund nur für eine vorübergehende Pflege vermittelt wird.
2. Tierschutzorganisationen und Tierheime
- Vereine für Pflegestellen kontaktieren: Es gibt Hilfsorganisationen, die bei der Suche nach einer vorläufigen Pflegestelle unterstützen. Viele Tierschutzorganisationen haben registrierte Privatpersonen, die kurzfristig einspringen und dem Haustier ein Zuhause auf Zeit bieten können.
- Tierheime in der Region anfragen: Tierheime können helfen, den Hund vorübergehend unterzubringen bis der neue Erbe gefunden isr. Es ist jedoch wichtig, sich im Klaren zu sein, dass nicht alle Tierheime eine Lösung über längere Zeiträume bieten können.
Rechtliche und finanzielle Aspekte der Erbausschlagung
Wenn ein Erbe erfährt, dass eine Erbschaft nicht nur werthaltige Gegenstände wie Immobilien, Autos, Möbel, Aktien oder Bargeld enthält, sondern auch Schulden Teil der Erbmasse sind, wird schnell an eine Ausschlagung gedacht. Tatsächlich ist eine Erbausschlagung nicht immer sinnvoll. Lassen Sie sich vertrauensvoll von einer Anwältin im Erbrecht beraten, bevor Sie vorschnell handeln. So kann zum Beispiel die Haftung für Schulden auch auf den Nachlass begrenzt und dennoch die Erbschaft angenommen werden. Wenn Sie sich auch nach einer Beratung für eine Ausschlagung entscheiden, fallen folgende Kosten an:
- Ausschlagung beim Nachlassgericht: Die Erklärung, dass Sie nicht erben möchten, muss beim zuständigen Nachlassgericht beurkundet werden. Für die Beurkundung wird eine Gebühr erhoben. In aller Regel handelt es sich hierbei um eine pauschale Gebühr in Höhe von 30-60 Euro, je nach Bundesland. Die Höhe der Erbschaft ist nicht relevant.
- Ausschlagung beim Notar: Sie können auch bei einem Notar erklären, dass Sie nicht die Erbschaft annehmen möchten. Bei einem Notar können die Kosten der Beurkundung jedoch höher ausfallen, da sie sich nach der jeweiligen Gebührentabelle richten.
- Kosten für die Nachlassverwaltung: Das Nachlassgericht kann einen Nachlassverwalter bestellen, bis geklärt ist, wer nach Ihnen Erbe wird. Der Nachlassverwalter wird sich um die Vermögenswerte und die Unterbringung des Haustiers kümmert. Der Verwalter hat von da an den Auftrag, das Wohl des Tieres sicherzustellen. Die Kosten der Nachlassverwaltung gehen zulasten der Erbschaft. Nach Ihrer Ausschlagung müssen Sie nicht für die Nachlassverwaltung finanziell aufkommen.
- Verantwortung klären, wenn Sie das Haustier weiter betreuen: Sie können dem Nachlassverwalter anbieten, dass Sie das Tier versorgen, bis der neue Erbe sich der Aufgabe annimmt. Klären Sie gegebenenfalls schriftlich, dass nicht für die Kosten der Betreuung aufkommen, um Missverständnisse zu vermeiden. Denken Sie zum Beispiel an kostspielige Behandlungen, die beim Tierarzt erforderlich werden können. Eine schriftliche Vereinbarung kann helfen, zukünftige Konflikte zu vermeiden.
- Kosten der Unterbringung für das Tier: Beachten Sie, dass mit der Versorgung des Hundes durch Dritte ebenfalls Kosten verbunden sein können, die ebenfalls vom Nachlass getragen werden sollten. Wenn Sie sich um Vermittlung an eine Pflegestelle auf Zeit kümmern, stellen Sie sicher, dass nicht Sie der Auftraggeber sind. Die Kosten der vorübergehenden Unterbringung können Tierarztbesuche, Futter und Medikamente einschließen und sind ebenfalls vom neuen Erben zu begleichen.
Fazit
Das Ausschlagen eines Erbes ist eine persönliche Entscheidung, die sorgfältig abgewogen werden sollte, insbesondere wenn ein Tier betroffen ist. Durch einer Beratung von einem Fachanwalt für Erbrecht kann abgeklärt werden, ob eine Ausschlagung überhaupt erforderlich ist. Unabhängig vom Verzicht auf die Erbenstellung, ist es wichtig, sicherzustellen, dass das Tier gut versorgt wird. Ein liebevolles Zuhause auf Zeit wird den Bedürfnissen des Haustieres am Besten gerecht.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an Tierschutzorganisationen oder spezialisierte Vermittlungsstellen zu wenden. Ihr Einsatz kann entscheidend dazu beitragen, dass der Hund einen Neuanfang in einer fürsorglichen Umgebung erleben darf. Denken Sie daran, dass jede Handlung, die Sie im besten Interesse des Hundes unternehmen, von Bedeutung ist.
Berechtige Frage. Vielleicht sollte man bei einer Erbschaft ein Anwalt für Erbrecht für eine Erstberatung aufsuchen. Was passiert mit lebenden Dingen nach einem Todesfall, wenn noch gar kein Erbe feststeht? Gehören Tiere zur “Erbmasse” oder müssen sie in ein Tierheim?
Hallo Snoopy,
danke für Ihre Frage.
Bei rechtlichen Angelegenheiten ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sicherlich sehr zu empfehlen. Zwar kann eine Ausschlagung unter Umständen auch rückgängig gemacht werden, doch bestehen hierbei beachtliche Risiken.
Lebende Dinge, also Tiere und Pflanzen sind im deutschen Recht Sachen und sind Bestandteil des Erbes. Es gibt in der rechtlichen Behandlung somit kein Unterschied zwischen einem Haustier und einem Auto.
In der Praxis werden viele Haustiere nach dem Tod des Eigentümers in ein Tierheim gegeben. Dies ist oftmals nicht im Sinne des Verstorbenen. Aus diesem Grund raten wir Haustierbesitzern dazu, sich rechtlich beraten zu lassen, wie sie ihre tierischen Begleiter im Fall des eigenen Todes absichern können. Es bietet sich insbesondere an, im Testament ein Regelung für das Tier zu treffen und die Kosten für die angemessene Versorgung über den Nachlass zu decken.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Interessanter Artikel! Sie haben wichtige Punkte zum Thema Erbausschlagung und die damit verbundene Verantwortung für Haustiere angesprochen. Eine Frage hätte ich noch: Gibt es eine spezielle Unterstützung von Organisationen, die sich auf die Vermittlung von Hunden aus Nachlässen spezialisiert haben?
Hallo Finnian,
danke für Ihre Nachfrage.
Uns ist keine Hilfsorganisation bekannt, die sich auf Haustiere in Nachlässen spezialisiert hat. Da meist die Zeit drängt, empfehlen wir lokale Vereine zu kontaktieren. Dabei muss immer bedacht werden, dass es zunächst zu keiner endgültigen Vermittlung kommen darf.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Wie ist das denn, wenn ich das Tier vor der Erbausschlagung erst einmal bei mir versorgt habe und dann ein liebevolles neues Zuhause für den Hund gefunden habe, nachdem ich das Erbe schon ausgeschlagen habe?
Hallo Patricia,
danke für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie nach der Ausschlagung das Haustier des Erblassers endgültig vermittelt haben, dann kann das zu Unannehmlichkeiten führen: Sie haben einen Teil des Nachlasses weggegeben, ohne über das Tier verfügungsbefugt gewesen zu sein. Welche Konsequenzen für Sie drohen, hängt vom nächsten Erben ab.
Wenn der Erbe die Herausgabe des Tiers fordert und Sie können das Tier aus der Vermittlung nicht zurückerlangen, dann können Schadensersatzansprüche drohen. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von einer Anwältin mit Schwerpunkt Erbrecht beraten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Rechtsanwältin Laura-Sophie Franze
https://erbrecht-anwaeltin.de