Zur Errichtung eines Testaments haben Sie als Erblasser laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwei Möglichkeiten. Laut § 2231 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form zur Niederschrift durch einen Notar erstellt werden, oder Sie verfahren nach § 2247 BGB, das die Bedingungen zu einem eigenhändigen Testament vorgibt.
Da ein Testament nach dem Todesfalle vollstreckt wird, hat der Erblasser keine Möglichkeit mehr einzugreifen, ein Testament gehört zu den einseitigen Rechtsgeschäften. Bei der Errichtung eines Vermächtnisses sind deshalb die geltenden Bedingungen sowie Formvorlagen zu beachten, die unter anderem den zweifelsfreien Willen erkennen lassen, sowie eine Identifikation ermöglichen, damit das Schriftstück Anerkennung findet. Für die Testamentserrichtung ohne Notar spricht eindeutig der wegfallende Kostenaufwand. In der Regel bemisst sich die Summe, die vom Notar verlangt wird, nach dem Wert der zu vermachenden Erbmasse. Je nach Bemessungsgrundlage können mehrere Hundert Euro anfallen. Nachfolgend finden Sie 10 Schritte, die Ihnen bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments Hilfestellung leisten.
Schritt 1 – Vorbereitungen vor der Errichtung
Die Bedingungen sowie die formalen Vorlagen für ein eigenhändiges Testament sind im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland festgehalten. Verfügen Sie bereits über ein Exemplar, sollten Sie bei Ihrer Recherche darauf achten, dass die Ausgabe nicht älter als 3, maximal 4 Jahre ist, da Gesetzesänderungen nicht immer umfassend publiziert werden. Zur Absicherung können Sie eine aktuelle Ausgabe zur Rate ziehen oder sich im Internet auf Fachseiten informieren. Ohne Bürgerliches Gesetzbuch können Sie die freie juristische Datenbank openJur nutzen, die neben dem kompletten Verzeichnis des BGB unter anderem Gerichtsurteile zum Erbschaftsrecht enthält.
Bei Unklarheiten können die gefällten Entscheidungen einen Anhaltspunkt zur Rechtsprechung geben, stellen aber keine eindeutige Rechtssicherheit dar, da jeder Fall individuell bewertet wird.
Schritt 2 – eindeutige Kennzeichnung des Vermächtnisses als Testament
Das Schriftstück muss eindeutig als Testament gekennzeichnet werden. Ein Wille Ihrerseits, dass Ihre Erbmasse exakt so vermacht wird, wie Sie es festgelegt haben, muss erkennbar sein. Dies wird durch die Phrasen „Letzter Wille“ sowie „Testament“ sichergestellt. Sind diese bei Testamentseröffnung nicht vorhanden, besteht im Falle einer Klage eines der Erben die Gefahr, dass das Schriftstück vor Gericht nicht als eigenhändiges Testament anerkannt wird.
Die Vollstreckung kann ausgesetzt werden und stattdessen die Erbrechtsnachfolge nach BGB Anwendung finden. Im ungünstigsten Falle weicht Diese erheblich von Ihrem letzten Willen ab.
Schritt 3 – § 2247 BGB, ausschlaggebend für ein gültiges Vermächtnis
Um ein gültiges eigenhändiges Testament zu errichten, machen Sie sich mit dem § 2247 BGB vertraut, der alle notwendigen Formvorlagen enthält. Die insgesamt 5 Absätze stellen die erforderlichen Bedingungen für ein wirksames Vermächtnis dar. Dazu gehört unter anderem die eigenständige Verfassung des Schreibens, die Beifügung von Informationen wie Datum, Ort und Unterschrift sowie einige alternative Verfahrensweisen, sollten dennoch Formfehler in Ihrem letzten Willen auftreten.
In Absatz 4 werden Minderjährige sowie Analphabeten von der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ausgeschlossen, da nicht sichergestellt ist, dass das Geschriebene frei von Einflüssen ist, sowie umfassend verstanden wird.
Schritt 4 – der richtige Ort, die richtige Zeit
Für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments sollten Sie einen Ort sowie einen Zeitpunkt wählen, die Ihnen absolute Ruhe sowie genügend Zeit garantieren. Planen Sie genügend Zeit ein, um Ihre Entscheidungen zu treffen, Ihr Testament legt fest, wen Sie mit Ihrem Erbe bedenken wollen. Störungen oder der ungewollte Einfluss von Drittpersonen können sich negativ auf Ihre Entscheidungsfreiheit auswirken.
Das Bekanntmachen einer Testamentsverfassung sollte ebenfalls mit Bedacht gewählt werden, da eventuell die Möglichkeit besteht, dass außenstehende Personen Einfluss auf Sie nehmen wollen, um eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu erwirken.
Schritt 5 – völlige Selbstständigkeit, keinerlei Hilfe
Im Gegensatz zu einem öffentlichen Testament muss das eigenhändige Vermächtnis komplett in Eigenregie verfasst werden. Das öffentliche Testament können Sie einer Drittperson diktieren, da es zur Durchsicht und Beurkundung einem Notar vorgelegt wird. Dieser stellt sicher, dass Ihr Letzter Wille exakt so festgehalten wurde, wie Sie es wünschen.
Eigenhändige Testamente werden dieser Kontrolle nicht unterzogen, deshalb muss sichergestellt sein, dass keine Drittperson Einfluss auf das Vermächtnis genommen hat. Selbst die Unterstützung beim Schreiben, durch das Führen der Hand, wird bei einer Entscheidung durch Gerichte als unerlaubter Eingriff gewertet. Die Folge des bekannt werden einer solchen Einflussnahme ist die erklärte Ungültigkeit des Vermächtnisses.
Schritt 6 – versehen Sie ihr Testament unbedingt mit Datum, Ort und Unterschrift
Die persönliche Unterschrift ist nach § 2247 Absatz 3 in Form von Vor- und Familiennamen des Erblassers auf dem Dokument anzubringen. Diese Identifizierungsmöglichkeit wird genutzt, um eine Echtheit des errichteten Testaments sicherzustellen. Sollte der Verdacht bestehen, dass eine Fälschung oder Manipulation vorliegt, können Schriftvergleiche von früheren Dokumenten herangezogen werden.
Ort und Datum stellen im Falle mehrerer Testamente sicher, dass jeweils das aktuellste Schreiben zur Vollstreckung herangezogen wird. Es ist keine Seltenheit, dass, anstatt das Vermächtnis zu ändern, ein komplett Neues aufgesetzt wird, während ältere Exemplare nicht vernichtet werden.
Schritt 7 – Änderungen und Aufbewahrung
Ihr eigenhändiges Testament können Sie jederzeit einer gewünschten Änderung unterziehen. Die Aufbewahrung zu Hause ermöglicht es, das Streichen oder Umschreiben von Textpassagen innerhalb von Minuten vorzunehmen.
Neben der Alternative im Aktenschrank oder der Schreibtischschublade besteht die Möglichkeit, das Schreiben gegen eine pauschale Gebühr von 95 Euro beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Dies sorgt für eine sichere Verwahrung, sowie die garantierte Eröffnung des Vermächtnisses im Todesfall.
Mein Großvater möchte sein Testament errichten. Er möchte das ohne Notar machen. So hofft er, Geld zu sparen. Daher werden ihm die hier erwähnten Tipps, wie man ein Testament eigenhändig errichtet, nützlich sein.
Ich möchte auch gerne ein Testament aufsetzen, dies jedoch erst einmal ohne notarielle Beglaubigung. Ich war mir nicht sicher, wo ich es am besten aufbewahren sollte und ob man dies zumindest bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen muss. Am sichersten ist es wohl, die 95 Euro für die Hinterlegung beim Amtsgericht zu investieren.
Wir hatten einen Todesfall in der Familie gehabt, was jeden in unserer Familie daran erinnert hat das eigene Testament zu überarbeiten oder überhaupt eines zu verfassen. Ich finde das ist wirklich wichtig besonders wenn man Kinder hat oder einen Besitzt für den man noch spezielle Wünsche hat. Meine Mutter hatte ihres ohne eine Notar aufgesetzt und daher wollte ich mich nochmal über die Regeln dazu informieren. Ich werde Besonders auf den Hinweis achten, dass sie es auch als ihr Testament betitelt hat.
Vielen Dank für einen informativen Beitrag zur Errichtung eines Testaments. Ich habe nicht gewusst, dass ich das Testament nicht obligatorisch beglaubigen lassen muss. Ich habe nur einen Erben, daher sollen keine Probleme damit entstehen.
Meine Großmutter errichtete damals ihr Testament mithilfe eines Notars. Da sie sich mit den rechtlichen Schritten nicht auskannte, wollte sie keine Fehler begehen. Es ist gut zu wissen, dass das Schriftstück, sollte man es ohne einen Notar machen, eindeutig als Testament gekennzeichnet wird, damit es vom Gericht anerkennt wird.
Ich glaube, dieser Artikel ist der, beste, den ich bisher gefunden habe. In der Tat habe ich bisher nur wenige Beiträge zum Notar gefunden. Danke für den Beitrag.
Mir war bekannt, dass man das Testament ohne Notar errichten kann. Wäre es eine Idee, selber das Testament zu verfassen und danach überprüfen zu lassen? Man möchte ja keine Fehler machen.
Im Erbrecht gibt’s die Möglichkeit, ein Testament ohne Notar zu erstellen. Dieser Prozess fordert allerdings Sorgfalt und Genauigkeit beim Verfassen. Die persönliche Errichtung des Testaments ist eine hochsensible Aufgabe, bei der man keine rechtlichen Fehler machen sollte. Daher ist es ratsam, sich vorher gut zu informieren oder gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen. So kann man sicherstellen, dass der eigene letzte Wille auch wirklich so umgesetzt wird, wie man es sich vorstellt.