Formulierungshilfe: der Alleinerbe im Testament

testament alleinerbe
Reicht so etwas wie oben schon aus? Oder sollte man es anders formulieren?

Wer eine bestimmte Person in seinem Testament als Alleinerbe bedenkt, schließt damit alle anderen eventuell noch lebenden Verwandten des ersten bis dritten Grades aus. Dies kann der Erblasser auf Basis des § 1937 BGB verfügen. Durch ein formwirksames Testament wird die gängige Erbfolgeregelung des BGB außer Kraft gesetzt, da das niedergeschriebene Vermächtnis eine höhere Wertigkeit als die Gesetzesnorm des BGB hat.

 

Der Alleinerbe – eine beliebige Person

Der Erblasser kann bei der Errichtung seines Testamentes einen Alleinerben seiner Wahl einsetzen. Diese muss weder ein Familienmitglied noch ein Bekannter oder Freund sein, eine beliebige fremde Drittperson kann ebenso Alleinerbe werden, wie der Sohn oder die Tochter. Eine Rechtfertigung über seine Entscheidung ist im Testament nicht notwendig, auch in der Vergangenheit getätigte Zusagen an andere Personen sind nicht rechtskräftig.

Eine Änderung eines bestehenden Schriftstückes oder ein Ersatz durch einen neuen Letzten Willen ist ebenfalls rechtskräftig, auch wenn in vorhergehenden Schriften mehrere Erben bedacht waren. Eine rechtliche Anfechtung ist nicht möglich, dass jeweils aktuelle formwirksame Testament wird vollstreckt.

 

Formulierungen im Testament – simpel und zügig erledigt

Die Einsetzung eines Alleinerben in ein Testament bedarf keiner speziellen Formulierung oder vorgeschriebenen Phrasen. Solange die im § 2247 BGB festgehaltenen Formvorschriften erfüllt sind, ist der Vermerk, dass eine Person als Alleinerbe bedacht werden soll, simpel und zügig erledigt.

Ein angemessener Ton, sowie die Ergänzung des Wohnortes, Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum des Alleinerben erleichtern die Identifizierung falls es sich um eine Drittperson, die nicht der Familie angehört, handelt. Gängige Formulierungen sind:

„Mein Alleinerbe soll sein: Max Mustermann, wohnhaft in ….“

„Zu meinem alleiniger Erben bestimmte/erkläre ich Herr/Frau Max/Maximiliane Mustermann, wohnhaft in …“

„Zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin setze ich hiermit Frau Anita Mustermann, geboren am 21.03.1966, wohnhaft in … ein.“

 

Alleinerbe und Pflichtteilsanspruch – oftmals eine Streitsache

Hat der Erblasser mehrere Erben aus dem Familienkreis, gliedern sich diese in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung. Das BGB sieht für die nächsten Angehörigen wie Kinder, Ehegatten oder Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch auf das ausstehende Erbe vor. Nach § 2303 BGB Absatz 1 bedenkt der Gesetzgeber die Abkömmlinge des Erblassers bei vollständiger Enterbung mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zuerst die Höhe des Erbes nach der Erbschaftsfolge des BGB zu ermitteln, die Berechnung erfolgt, als ob kein Testament bestehen würde. Die Hälfte dieses Anspruchs steht den Abkömmlingen des Erblassers trotz Enterbung zu.

Ehegatten sowie Eltern des Erblassers kommt das gleiche Recht zu, wenn Sie die nächsten Erben in der Erbschaftsfolge wären. § 2303 Absatz 2 hält fest, dass die Berechnung auf die gleiche Art und Weise wie bei der Erfassung des Erbteils der Abkömmlinge durchgeführt werden muss. Als Ehegatte besteht laut § 1371 BGB Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Dieser bleibt trotz der Enterbung im Testament sowie der Anwendung des § 2303 zur Erlangung des Pflichtteils unberührt, kann also ebenfalls gegenüber dem Alleinerben durchgesetzt werden.

Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Alleinerben können rechtlich nur durch einen Vertrag zwischen Erblasser und seinen in der Erbschaftsrechtsfolge berechtigten Erben ausgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss zwei gültige Willenserklärungen enthalten, sowie zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen worden sein. Eine eindeutige Einwilligung des vom Erbe Ausgeschlossenen muss erkennbar sein.

 

Vorteile eines Alleinerben – geringerer Aufwand

Die Einsetzung eines Alleinerben kann sich bei Testamentsvollstreckung und Aushändigung des Erbscheins durchaus aufwandsmindernd auswirken. Sind im Testament mehrere Erben festgehalten oder existiert kein schriftliches Vermächtnis, müssen die Erben unter sich regeln, wer seine Anteile in welcher Form erhält. Steht eine Immobilie zur Vererbung, muss diese entweder verkauft werden, oder der Erbe, der den Besitz über die Immobilie übernehmen will, muss eine Ausgleichszahlung an die anderen Bedachten leisten.

Je nach Wert der Immobilie kann dies eine große finanzielle Belastung des Einzelnen bedeuten. Ein Verkauf kann sich unter Umständen wegen Zustand, Ort und Lage des Gebäudes in die Länge ziehen, die bedachten Erben müssen sich auf eine lange Wartezeit einstellen. Im Falle eines Alleinerben kann dieser einvernehmlich mit den anderen berechtigten Erben eine schnelle Entscheidung treffen.

 

Nachteile eines Alleinerben – eventuell hohe Belastung bei der Erbschaftssteuer

Erbt eine einzige Person den gesamten Nachlass des Erblassers, kommt es bei der Berechnung der Erbschaftssteuer in erster Linie auf das Verhältnis des Bedachten zum Erblasser an. § 15 des Erbschaftssteuergesetzes legt die Steuerklasse des Erben fest, nach der sich der Prozentsatz der abzuführenden Erbschaftssteuer bemisst.

Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern sowie die Großeltern des Erblassers und müssen damit die niedrigsten Sätze an den Fiskus abführen. In die Steuerklassen II und III fallen entfernte Verwandte wie die Kinder der Geschwister des Erblassers und nicht verwandte Drittpersonen.

Ebenso verhält es sich bei den Freibeträgen, die auf den Wert der Erbmasse angerechnet werden. Nur die Differenz, um welche den Wert der Erbmasse den Freibetrag übersteigt, muss versteuert werden. Nach § 16 des Erbschaftssteuergesetzes reichen diese von 500.000 Euro bis 20.000 Euro.

Wird ein Alleinerbe der Steuerklasse III eingesetzt, besteht neben der Gefahr, dass die entstehende Steuerbelastung die finanziellen Möglichkeiten des Bedachten übersteigen kann. Zusätzlich geht ein nicht unbeträchtlicher Teil des Erbes an den Fiskus verloren, da keinerlei verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Erblasser und dem bedachten Erben besteht. Da der Pflichtteilsanspruch der ausgeschlossenen Erben vor der Erhebung der Erbschaftssteuer entsteht, wird dieser nicht durch die Steuerbelastung gemindert.

8 Gedanken zu „Formulierungshilfe: der Alleinerbe im Testament“

  1. Hallo alle zusammen,
    vielen Dank für diesen tollen Beitrag. Man kann sich nicht früh genug Gedanken um den Tot von Mitmenschen machen, um nach dem Ableben neben dem Schmerz und Trauer nicht zusätzlich Stress zu haben. Deswegen bin ich auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Erbrecht.

    Viele Grüße
    Jonas

  2. Danke für die Tipps zu den präzisen Formulierungen! Unser Opa ist recht alt, möchte dadurch die Enkelkinder seine Hütte erben lassen. Damit nichts schief geht, wäre es sinnvoll, kurz und knapp das Testament zu schreiben, um die möglichen Streitereien zu vermeiden.

  3. Danke für diese hilfreichen Tipps zur Formulierung des Testaments als Alleinerbe. Meine Mutter möchte mich als Alleinerben einsetzten und will bald ihr Testament aufsetzen. Gut zu wissen, dass es dafür grundsätzlich keiner speziellen Formulierung bedarf.

  4. Es stimmt definitiv, dass ein Alleinerbe auch im schlimmsten Fall die kompletten Schulden erben kann. Ich möchte aufgrund meines Bruders ein Testament anfechten. Am besten suche ich mir direkt Rechtsberaten bei einem passenden Anwalt für Erbrecht.

  5. Mein Mann hat mich gebeten, über das Thema Testament etwas mehr Informationen zu sammeln. Ich habe nun diesen Blogbeitrag gefunden und finde ihn super! Ich finde es immer klasse, mich über neue Dinge zu informieren und mich weiterzubilden. Vielen Dank.

  6. Danke für den Hinweis, dass lediglich die Differenz, um welche den Wert der Erbmasse den Freibetrag übersteigt, versteuert werden muss. Ich möchte ein Testament für meine Kinder aufsetzen. Für die Richtigkeit und Gültigkeit wende ich mich am besten an einen Experten für das Erbrecht.

  7. Gut zu wissen, dass der Erblasser einen Alleinerben seiner Wahl einsetzen kann. Ich möchte mir am liebsten ein handfestes und sicheres Testament erstellen lassen. Für eine individuelle Beratung suche ich mir daher noch einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

  8. Ein Kollege macht gerade eine Testamentsanfechtung, da er kein Erbe bekommen hat. Eine ihm vollkommen unbekannte Person ist Alleinerbe geworden. Gut zu wissen, dass im Testament keine Rechtfertigung für Alleinerben nötig ist.

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