Der Urlaubsanspruch während einer Umschulung richtet sich stark nach der Art der Umschulung. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um eine betriebliche oder schulische Umschulung handelt und wie diese finanziert wird. Generell wird der Urlaubsanspruch für Umschüler jedoch nie über 24 Tagen liegen.
Jeder Umschüler erhält vom Ausbildungsbetrieb, der Schule oder dem jeweiligen Leistungsträger einen Umschulungsvertrag. In diesem sollte auch der Urlaubsanspruch geregelt sein. Daneben können aber auch beim jeweiligen Bildungsträger Freistellungen und Sonderurlaub beantragt werden, wenn dies aufgrund einer privat eingetretenen Situation erforderlich ist.
Urlaubsregelung bei Finanzierung der Umschulung durch die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit ist, wenn sie eine Umschulung über den sogenannten Bildungsgutschein finanziert, rechtlich mit einem Arbeitgeber zu vergleichen. Daher wird ein entsprechender Urlaubsanspruch und auch die Genehmigung eines beantragten Urlaubs über die Agentur für Arbeit geregelt. Abhängig ist der Urlaubsanspruch von der Dauer der Umschulung und auch, ob diese in Vollzeit oder Teilzeit absolviert wird.
In der Regel gewährt die Agentur für Arbeit im Rahmen einer Umschulung einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro Kalendermonat. Pro Maßnahmejahr der Umschulung würde sich daraus ein regulärer Urlaubsanspruch von 24 Tagen ergeben. Das Maßnahmejahr entspricht nicht zwangsläufig einem Kalenderjahr; wurde die Umschulung beispielsweise im März begonnen, so läuft das Maßnahmejahr bis zum März des Folgejahres.
Wer einen Urlaub während der Weiterbildungsmaßnahme plant, muss wie ein regulärer Arbeitnehmer auch einen Urlaubsantrag stellen und sich diesen über die Agentur für Arbeit genehmigen lassen. Niemand sollte einfach so in den Urlaub fahren und darauf hoffen, dass es nicht auffällt. Denn: Wer einfach so eine Maßnahme zugunsten eines Urlaubs unterbricht oder trotz Ablehnung eines zuvor gestellten Urlaubsantrags den Urlaub antritt, muss mit der Einstellung der Förderung oder einer Sperrzeit rechnen. Abgelehnt werden kann ein Urlaubsantrag dann, wenn er die Umschulungsmaßnahme unnötig verlängern würde.
Urlaubsregelung im Rahmen einer betrieblichen Umschulung
Der Urlaubsanspruch im Rahmen einer betrieblichen Umschulung lässt sich aus dem Umschulungsvertrag entnehmen. Während einer betrieblichen Umschulung gelten die Teilnehmer rechtlich als Arbeitnehmer bzw. reguläre Mitarbeiter. Für sie gilt, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch das Bundesurlaubsgesetz oder ein entsprechender Tarifvertrag. Daher ist für Teilnehmer an einer betrieblichen Umschulung ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Tagen pro Umschulungsjahr festgesetzt.
Der Anspruch berechnet sich jedoch auch bei der betrieblichen Umschulung nach der Dauer der Ausbildung und der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit. Sollte die Umschulung weniger als 12 Monate dauern oder in Teilzeit absolviert werden, verringert sich dadurch auch der entsprechende Urlaubsanspruch.
Urlaubsregelung für die schulische Umschulung
Entgegengesetzt zur betrieblichen Umschulung werden die Teilnehmer einer schulischen Ausbildung nicht als Arbeitnehmer angesehen, sondern als Schüler. Daher gilt für sie weder der Tarifvertrag noch das Bundesurlaubsgesetz. Da bei einer schulischen Umschulung der Lernstoff nur einmal an alle Schüler vermittelt wird, ist es sinnvoll, wenn alle Schüler zu den Lernzeiten anwesend sind. Es gibt für Schüler keinen direkten Urlaubsanspruch. Jedoch können die Ferienzeiten wie Oster- Sommer- oder Weihnachtsferien für einen Urlaub genutzt werden.
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Umschulung zum/zur Immobilienmakler/in bzw. Immobilienkauffrau/ Immobilienkaufmann
Guten Tag, ich suche nach einer geförderten Umschulung. Ich bin Altenpflegerin und kann ( mit 53) so in meinem Beruf nicht mehr arbeiten.
Daher bitte ich um Informationen, welche Möglichkeiten ich bei ihnen hätte, z. B. Massage.
Mit freundlichen Grüßen Annett Beister