Vererben an gemeinnützige Organisationen und Hilfsvereine

Es gibt eine große Auswahl an gemeinnützigen Organisationen, die z.B. Menschen in Entwicklungsländern unterstützen

 

Zuwendungen an gemeinnützige Vereinigungen

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich und spenden regelmäßig an gemeinnützige Organisationen. Diese Spenden sind zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben dieser Vereinigungen auch notwendig. Manche wissen jedoch nicht, dass der Staat erbt, wenn keine Verwandten vorhanden sind, die gesetzliche Erben werden können. Der Staat erbt immer dann, wenn kein Testament vorhanden ist, der die Erbfolge regelt oder auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bedenkt. Dabei ist es ohne Weiteres möglich, durch ein Testament entsprechende Regelungen zu treffen, die immer Vorrang vor einer gesetzlichen Erbfolge haben.

 

Testament erforderlich, sonst gesetzliche Erbfolge nach BGB

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und unterscheidet zwischen der ersten, zweiten, dritten und vierten Ordnung. Kommt eine Ordnung zur Anwendung, sind die weiteren nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

  • Unter Erben der ersten Ordnung werden die Kinder des Erblassers verstanden. Lebt kein Kind des Erblassers mehr, erben dessen Kinder, wobei alle Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt sind.
  • Erben der zweiten Ordnung kommen zum Zug, wenn es keine Erben der ersten Ordnung, also keine Kinder mehr gibt. Es handelt sich um die Eltern des Erblassers und deren Kinder. Neben den Eltern kommen dann auch die Geschwister zum Zuge.
  • Die Erben der dritten Ordnung sich die Großeltern und deren Kinder. Dazu zählen auch Tanten und Onkel des Verstorbenen. Diese sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Großeltern noch leben.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder oder Kindeskinder. Alle erben zu gleichen Teilen. Lassen sich auch hier keine Erben mehr finden, sind die noch weiter zurückliegenden Voreltern und deren Kinder erbberechtigt.

 

Vereine und Hilfsorganisationen erben nie durch Gesetz

Nach § 1936 BGB erbt, wenn Erben gar nicht mehr feststellbar sind, grundsätzlich das Bundesland, in dem ein Verstorbener den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Bei der nach Ordnungen gestaffelten gesetzlichen Erbfolge werden gemeinnützige Organisationen als Erbe nicht bedacht. Wer eine gemeinnützige Organisation als Erbe einsetzen möchte, muss dies in einem Testament verfügen.

 

Kann man an eine Hilfsorganisation vererben?

Ja, man kann an eine gemeinnützige Organisation oder Vereine vererben. Hierfür ist aber immer ein Testament erforderlich. Abweichend von der vorgenannten gesetzlichen Erbfolge kann nur durch ein Testament eine abweichende Erbfolge bestimmt werden.

 

Die Erstellung eines Testamentes kann nur durch den Erblasser selbst erfolgen, der dafür mindestens 16 Jahre alt sein muss. Es kann durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung oder bei einem Notar erstellt werden. Das eigenhändig geschriebene Testament muss den letzten Willen enthalten und darf nicht mit einem Computer geschrieben werden. Das Testament ist am Ende zu unterschreiben und sollte Datum und Ort seiner Verfassung enthalten. Es kann zu Hause oder einer öffentlichen Verwahrstelle bewahrt werden.

 

Vererben an gemeinnützige Organisationen durch Testament

Nur durch ein Testament oder Erbvertrag wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Zudem sollte das Testament richtig aufbewahrt und schnell gefunden werden. Testamente können auch beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.

Wollen Sie eine gemeinnützige Organisation in Ihrem Testament berücksichtigen, sollten Sie den Namen der Organisation, der Sie Ihr Vermögen zuwenden wollen, so genau wie möglich bezeichnen. Die Stellen, die das Testament nach Ihrem Tod umsetzen, sollten auch noch weitere Angaben, wie zum Beispiel die Vereinsregisternummer des zuständigen Amtsgerichtes, erhalten. Dadurch kann eine exakte Zuwendung an die richtige Organisation erfolgen und Verwechslungen werden ausgeschlossen.

 

Formulierung für das Testament: Eine Hilfsorganisation als Erben einsetzen

Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, aber achten Sie darauf, dass Sie Ihr Testament mit eigener Hand schreiben, unterschreiben Sie mit Ort und Datum und hinterlegen Sie anschließend das Testament an einem sicheren Ort, im besten Fall beim Nachlassgericht Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Folgende Formulierung ist empfehlenswert: 

Testament

Ich (Vorname Nachname, Geburtsdatum) setze die Hilfsorganisation (Name e.V., Adresse) zu meinem alleinigen Erben ein. Mögliche Pflichtteilsberechtigte bitte ich auf Ihre Ansprüche zu verzichten und dadurch die wertvollen Arbeit der Hilfsorganisation mit zu unterstützen. 

 

Formulierung eines Vermächtnisses für einen guten Zweck

 

Testament

Ich (Vorname Nachname, Geburtsdatum) mache meine Sohn (etc., beliebige Person) zu meinem Alleinerben. Der Hilfsorganisation (Name e.V., Adresse) vermache ich als Anerkennung ihrer wertvollen Arbeit ein Vermächtnis in Höhe von 1.000 Euro.   

 

Informationen über die Möglichkeit, gemeinnützig zu vererben

Vielleicht fragen Sie sich, wie Sie die richtige gemeinnützige Organisation zum Vererben finden oder was “Gemeinnutz” auszeichnet. Eine Möglichkeit, Unterstützung und Beratung zu erhalten, finden Sie beispielsweise bei Ihrer Stadt oder Kommune. Wenn Sie in Ihrem Testament einen guten Zweck zu unterstützen möchten und Transparenz Ihnen wichtig ist, dann kann die Unterstützung einer deutschen Organisation vorteilhafter sein, als ein Hilfsverein der im Ausland sitzt.

Während große Organisationen einen nicht unerheblichen Verwaltungsapparat haben, der einen Anteil der Spende bereits verbraucht, bevor er bei Hilfsbedürftigen ankommt, kann Ihr Vermächtnis bei kleinen Organisationen besser angelegt sein. Hier eine kleine Auswahl seriöser Hilfsvereine, die Vermächtnisse und testamentarische Einsetzungen akzeptieren:

 

Vererben an Hilfsorganisation Schenke eine Ziege e.V.:

Die von Studenten in Tübingen gegründete Hilfsorganisation Schenke eine Ziege e.V. arbeitet mit ehrenamtlichen Helfern und unterstützt afrikanische Familien mit dem Geschenk einer Ziege. Im Rahmen dieses Projekts wird den Menschen auch Schulbildung, medizinische Versorgung und landwirtschaftliche Kenntnisse vermittelt. So wird Migration verhindert und Familien im ländlichen Bereich unterstützt. Hier finden Sie weitere Informationen, wenn Sie an diese Hilfsorganisation vererben möchten.   

 

Vermächtnis an den Hilfsverein United Smile e.V.

Die von Zahnmedizin-Studenten der Universität Würzburg gegründete Hilfsorganisation United Smile e.V. bietet in ländlichen Regionen von Ländern wie Nepal zahnmedizinische Unterstützung für die arme Landbevölkerung an. Auch hier arbeiten alle Mitarbeiter ehrenamtlich in ihrer Freizeit und jeder vererbte Euro kommt bei den Hilfsbedürftigen an. Hier finden Sie weitere Informationen, wenn Sie diesen Hilfsverein unterstützen möchten. 

 

Vererben an gemeinnützige Organisation Pépinière e.V. / Heldenmacher

Die gemeinnützige Organisation Pépinière e.V.: mit dem Slogan “Jeder kann ein Held sein” wurde von zwei Medizinstudenten in Frankfurt / Oder gegründet und möchte die Erste Hilfe-Kenntnisse von Schülern in Deutschland verbessern. Aus der Erkenntnis, dass Erste Hilfe-Maßnahmen in den ersten Minuten nach einem Unglück den großen Unterschied für Opfer machen, gründeten sie den Hilfsverein und geben kostenlosen Erste-Hilfe-Unterricht in deutschen Schulen. Hier finden Sie weitere Informationen, wenn Sie diese gemeinnützige Einrichtung unterstützen möchten.  

 

 

Gemeinnützigkeit

Achten Sie darauf, eine Organisation auszuwählen, die ihre Mittel gewissenhaft einsetzt und transparent arbeitet. Das bedeutet, die Verwendung der Gelder muss nach außen hin sichtbar sein. So kann zum Beispiel ein Jahresbericht die Sicherheit geben, ob ein Erbe gut angelegt ist.

Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, sind auch bei Testamenten oder Schenkungen von Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit.

Natürlich kann jeder durch sein Testament frei verfügen, wem er sein Vermögen hinterlässt. Allerdings haben Ehe- oder Lebenspartner, sowie Kinder, Adoptivkinder und Eltern einen Anspruch auf ein Pflichtteil. Dies bedeutet, sie haben einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe.