Vererben an die Enkel

Auch die Enkel können als Erben eingesetzt werden.

Erbe an Enkel

Sehr unterschiedliche Gründe können Großeltern bewegen, die eigenen Kinder nicht im Testament zu berücksichtigen, wodurch Vermögen immer häufiger an Enkel weitervererbt werden. In Deutschland gilt die sogenannte Testierfähigkeit, was bedeutet, dass ausschließlich der Erblasser bestimmt, wen er als Erben einsetzt. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die festlegt, dass ein Erblasser unbedingt die eigenen Kinder als Erbe berücksichtigen muss.

Vielleicht ist der Großelternteil der Meinung, dass die eigenen Kinder schon versorgt sind und keine weitere Zuwendung durch einen Erbfall mehr benötigen. Oder es gibt Fälle, in denen die Beziehung zwischen Erblasser und den eigenen Kindern dauerhaft derart gestört ist, sodass das Vermögen lieber gleich an die Enkel weitergegeben werden soll.

 

Minderjährige Enkel

Sollen minderjährige Enkel erben, unterliegen sie der elterlichen Sorge und werden von diesen vertreten. Zum in den §§ 1626 und 1629 BGB geregelten elterlichen Sorgerecht zählt auch das Recht, finanzielle Angelegenheiten der Kinder zu besorgen. Wollen Großeltern ihre noch minderjährigen Enkel als Erben einsetzen, um möglicherweise die eigenen Kinder vom Vermögen fernzuhalten, wird das Enkelkind zwar Erbe. Allerdings können die Eltern bis zum Eintritt der Volljährigkeit über die Erbschaft verfügen. Um dies zu verhindern, kann ein Großelternteil als Erblasser bestimmen, dass die Eltern des erbenden Enkels vom geerbten Vermögen ausgeschlossen werden sollen.

 

Pflichtteil der eigenen Kinder

Haben Großeltern den Entschluss gefasst, ihr Vermögen an eines oder mehrere Enkelkinder weiterzuvererben, müssen noch weitere Punkte berücksichtigt werden. Werden nicht die leiblichen Kinder, sondern die Kindeskinder als Erben eingesetzt, bedeutet dies gleichzeitig eine Enterbung der eigenen Kinder. Allerdings entsteht dadurch automatisch kraft Gesetz ein Anspruch auf ein Pflichtteil für die eigenen Kinder. Dieses Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter und garantierter Ersatzanspruch für die nächsten Angehörigen und deren Ehegatten. Er entsteht immer, wenn die nächsten Familienangehörigen bei einem Testament von der Erbfolge ausgenommen werden. Der gesetzliche Pflichtteil richtet sich gegen diejenigen, die vom Erblasser als Erben eingesetzt wurden.

 

Maßnahmen gegen Pflichtteilsansprüche

Als Erblasser können Sie nur wenig gegen den Pflichtteil unternehmen. Zweck dieser gesetzlich normierten Regelung ist, den nächsten Familienangehörigen wenigstens einen kleinen Teil an einem Nachlass zu sichern. Dies gilt sogar dann, wenn diese von der Erbfolge ausgenommen werden. Ansprüche auf den gesetzlichen Pflichtteil können nur durch einen notariellen Verzicht des Pflichtteilsberechtigten umgangen werden. Ist dieser nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung bereit, scheidet diese Möglichkeit des Verzichtes auf ein Pflichtteil aus.

Hat der Erblasser schon früh den Entschluss gefasst, Enkel als alleinige Erben einzusetzen und die eigenen Kinder zu übergehen, kann er schon zu Lebzeiten durch eine Übertragung seines Vermögens oder Teilen davon, einen späteren Pflichtteilsanspruch vermindern. Schenkungen eines Erblassers an Dritte oder Enkel lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus. Allerdings betrifft dies nur Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls durchgeführt wurden. Dies bedeutet, dass jede Schenkung an Enkel, die nicht innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren vorgenommen wurde, den Anspruch auf ein Pflichtteil des eigenen Kindes reduziert.

 

Formulierung eines Testamentes bei Erbschaften an die Enkel

Grundsätzlich kann jeder selbst bestimmen, wer einmal seinen Nachlass erben soll. Viele Erblasser möchten natürlich, dass ihr Besitz in die von ihnen gewünschten Hände gerät.

So können allgemeine Formulierungen zugunsten der Enkel zum Beispiel lauten: “Mein Enkel Samuel war immer gut zu mir und hat mich gepflegt. Er soll im Falle meines Todes mein Haus erhalten“. Wichtig ist, das Testament nach eigenen Wünschen richtig zu formulieren. Es sollte zudem durchdacht sein, damit es auch nicht später durch ein Gericht in Frage gestellt wird.

Hinterlassen die Großeltern kein Testament, erfolgt die Verteilung des Vermögens im Todesfall ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen. In der Regel erben nicht die Enkel, sondern die Kinder zu gleichen Teilen. Die Großeltern, die ihre Enkel berücksichtigen wollen, hätten durch ein Testament vieles ändern können. Eine Formulierung in einem Testament könnte zum Beispiel lauten: “Meine Enkelin Susanne erhält mein Auto sowie mein gesamtes Sparvermögen“. Die Großeltern erreichen durch diese Formulierung das, was sie wollen. So können ein oder mehrere von ihnen bestimmten Enkel das erhalten, was sie wollen. Das gleiche gilt auch für Immobilien, indem zum Beispiel im Testament die Formulierung “Mein Haus erhält im Todesfall meine Enkelin Sabine” oder “Mein zweites Haus erhält im Todesfall mein Enkel Reinhard“. Die Großeltern sollten hier jedoch beachten, dass sie das Haus genau bezeichnen. Sie können zum Beispiel zur Vermeidung möglicher Missverständnisse die genaue Parzelle der Immobilie aus dem Grundbuch angeben.

 

Vermächtnis zugunsten der Enkel

Ein zu Lebzeiten umgesetztes Vermächtnis gewährleistet, dass ein Teil des Vermögens aus dem späteren Nachlass herausgeholt wird. Es mindert also alles, was zum Beispiel Erben bei einer gesetzlichen Erbfolge erhalten können. Das Vermächtnis bietet zudem die Möglichkeit, einen bestimmten Erben, wie einen oder mehrere Enkel zu bevorzugen. So kann ein Enkelkind auch vom Großvater ein Darlehen für seine Ausbildung erhalten. Der Großvater kann bestimmen, dass dieses Darlehen bei Eintritt des Todes nicht mehr zurückgezahlt werden muss.

Genaue Formulierungen in einem Testament tragen auch dazu bei, Streitereien zu vermeiden. So kann der Enkel Johannes eine bestimmte Sache erhalten, indem er im Testament namentlich benannt wird. Die Enkelin Johanna kann einen anderen Gegenstand oder eine bestimmte Geldsumme erhalten, wenn sie dafür ebenfalls im Testament namentlich erwähnt wird. Die Formulierungen könnten zum Beispiel lauten: “Im Falle meines Todes sollen mein Enkel Johannes mein Auto und meine Enkelin Johanna das gesamte Mobiliar meines Hauses erhalten“.