Der Modezar Rudolph Mooshammer machte es allen vor: Alls er 2005 starb, gelt sein letzte Wille seiner Hundedame Daisy. Die Yorkshirelady konnte in Moshammers Villa weiterhin ein Luxusleben führen, bis sie selbst verstarb. Das Vererben von Vermögen an Haustiere ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die weitere Versorgung von Hunden oder Katzen nach dem Tode sicherzustellen.
Erbrecht von Hunden oder Katzen
In Deutschland entscheiden sich viele Menschen, ihren Hund oder ihre Katze im Testament zu berücksichtigen. Ein Haustier ist für manche Menschen über viele Jahre ein treuer Begleiter, wodurch es auch nach dem Tod des Besitzers weiter belohnt werden soll. Hund und Katzen haben zudem für viele Menschen einen hohen Stellenwert. Sie werden nicht nur als Haustiere, sondern sogar als Familienmitglieder angesehen. Gerade für ältere, alleinstehende Menschen, sind Hund oder Katze Ersatz für eine Bezugsperson und werden zum Mittelpunkt des alltäglichen Lebens.
In einigen Fällen kommt es vor, dass an Tiere ein beträchtliches Vermögen vererbt wird. Allerdings gelten Tiere nach deutschem Recht als Sachen. Hunden oder Katzen fehlen daher die Voraussetzungen, etwas erben zu dürfen. Tiere sind nicht rechtsfähig und können demnach nicht erben. Sie sind bei der Erbfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Auch kann für Tiere kein Erbschein beantragt werden, der anschließend bei Behörden vorgelegt wird.
Mit der gleichen Frage mussten sich in der Vergangenheit schon mehrere Gerichte auseinandersetzen. Teilweise liegen diese Urteile schon einige Jahre zurück. Im Jahr 2003 entschied das Landgericht München I über den Fall einer kinderlosen Erblasserin, die neben ihren zwei Brüdern sowie Nichten und Neffen auch ihren Hund im Testament bedacht hatte. Der Hund wurde nach dem Tod von einer Bekannten versorgt, welche allerdings keine Miterbin war, nur weil sie den Hund versorgt. Die Richter urteilten, dass der Hund keine rechtsfähige Person sei und von ihm keine Erbschaft empfangen werden kann.
Vorsorge für die Versorgung des Haustiers
Obwohl Hund oder Katze nicht durch ein Testament berücksichtigt werden können, kann ein Erblasser dennoch vorsorgen und sein Haustier im Vorfeld absichern. Natürlich können Hund oder Katze das Erbe nicht direkt antreten. Vielmehr muss die weitere Betreuung des Haustieres durch eine vertrauenswürdige Person organisiert werden.
Vermächtnis für Hund oder Katze
Tierbesitzer können schon zu Lebzeiten ein Vermächtnis aufsetzen, bei dem eine Person als Vermächtnisnehmer festgelegt wird. Das Vermächtnis beinhaltet weiterhin eine Auflage, in der der Begünstigte verpflichtet wird, sich um das Haustier zu kümmern. Der Erblasser legt in der Regel einen bestimmten Geldbetrag fest, der für Hund oder Katze verwendet werden soll. Nur dann, wenn der Vermächtnisnehmer die Auflage zugunsten von Hund oder Katze auch akzeptiert und sich weiter um das Haustier kümmert, wird er zum Erben und beim Nachlass entsprechend berücksichtigt.
Absicherung von Hund oder Katze
Die Möglichkeit, ein Vermächtnis mit entsprechenden Auflagen einzusetzen, bietet die Chance, Hund oder Katze auch nach dem eigenen Tode weiter abzusichern. Dadurch weiß ein Erblasser sein Haustier weiter in guten Händen und muss sich nicht um dessen Zukunft sorgen. Allerdings muss er beachten, dass das Vermächtnis nicht zwingend angenommen werden muss.
Rechtsprechung
Auch die Gerichte, die sich schon mehrfach mit Hunden oder Katzen als Erben beschäftigen mussten, urteilten ähnlich. In einem Falle hatte ein Erblasser seinem Hund das gesamte Vermögen vermacht. Daneben hatte er einen Freund beauftragt, sich nach seinem Tod ums einen Hund zu kümmern und dafür zu sorgen, dass das Haus des Erblassers weiter instand gesetzt bleibt. Allerdings erklärten die Richter, dass eine solche Verfügung nichtig sei und die gesetzliche Erbfolge eintrete. Demnach wurde nicht der Bekannte, welcher sich bislang um den Hund gekümmert hatte, zum Erben bestimmt, sondern die Halbbrüder des Verstorbenen.
Jedoch stellte das Gericht, in diesem Fall das Landgericht Bonn, fest, dass der Bekannte aufgrund einer zuvor für den Hund abgeschlossenen Pflegeversicherung das Recht habe, sich von den gesetzlichen Erben entschädigen zu lassen.
Hund oder Katze als Teil der Erbmasse
Da Hund oder Katze rechtlich als Sache gelten, fallen diese wie anderes Eigentum eines Verstorbenen unter den Nachlass. Es findet keine Unterscheidung zwischen Sachen und Tieren statt, wodurch das Haustier Bestandteil einer Erbschaft wird. Hat der Erblasser kein Testament verfügt, werden auch Tiere nach dem Tod des Besitzers Eigentum der Erben, die Hund oder Katze behalten, verkaufen oder an ein Tierheim abgeben können.