Keine Berücksichtigung Fremder in der gesetzlichen Erbfolge
Der Gesetzgeber hat bei seinen Regelungen über die gesetzliche Erbfolge nur die engen Verwandten berücksichtigt. Diese tritt immer ein, wenn kein Testament verfügt wurde. Je nach Grad der Verwandtschaft wird die Erbfolge in “Ordnungen” unterteilt. Erben sind zunächst immer die nächsten Verwandten eines Vererbenden. Somit sind Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, auf ein Testament angewiesen.
Nicht immer soll oder kann eine Erbschaft an Verwandte gehen. Entweder es gibt keine Angehörigen mehr oder sie sind nicht lieb genug, um eines Erbes würdig zu sein. Ein Vererbender kann durch ein Testament eigentlich jede natürliche oder juristische Person zu seinem Erben bestimmen.
Testament verfassen
Jeder, der ein Testament fertigt, möchte einem oder mehreren anderen Menschen sein Vermögen hinterlassen. Werden vielleicht sogar mehrere Testamente erstellt, bei denen auch eine Reihe von Personen bedacht werden, sollte der Erblasser darauf achten, das Datum einzutragen. Maßgeblich ist immer das letzte Testament. Wird einem Testament zudem noch eine Aufstellung aller zu vererbenden Gegenstände beigefügt, ist es leichter, eine Übersicht aller hinterlassenen Werte zu erhalten.
Wollen Sie Fremde durch Ihren Nachlass begünstigen, können Sie ein handschriftliches Testament verfassen. Wenn Sie dieses zu Hause aufbewahren, sollten Sie sicherstellen, dass es nicht in Verlust geraten kann. Sie können Ihr Testament auch durch einen Notar beurkunden lassen. In anderen Fällen können Anwälte bei der Verfassung von Testamenten Hilfestellung leisten.
Pflichtteilsanspruch von Verwandten
Möchten Sie einer fremden Person Ihr Vermögen hinterlassen und dabei gleichzeitige einen nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Verwandten oder Ihren Ehegatten enterben, hat dieser in der Regel einen Pflichtteilsanspruch, den er unter Umständen sogar einklagen kann. Zwar ist es möglich, im Testament jede nur denkbare Verfügung zu treffen, der Pflichtteil kann jedoch auf gar keinen Fall ausgehebelt werden. Sollen Verwandte oder Kinder aus Enttäuschung oder anderen Gründen enterbt werden, müssen Sie beachten, dass solche Vereinbarungen häufig lange Streitigkeiten zur Folge haben.
Erbunwürdigkeit
Nur jemand der erbunwürdig ist, kann bei einem Anspruch auf ein Erbe auch seinen Pflichtteil verlieren. Hat jemand versucht, den Erblasser zu töten, um auf diese Weise an das Erbe zu gelangen, ist er unwürdig. Das gleiche gilt für Mittäter und Mitwisser. Ebenso ist derjenige erbunwürdig, der den Erblasser zwingt, ein bestimmtes Testament zu verfassen. Hinzu kommen Aspekte wie Täuschung oder Erbschleicherei.
Immobilien an Fremde vererben – steuerliche Aspekte
Für die Übertragung des Vermögens durch Vererbung oder Schenkung müssen in Deutschland Steuern gezahlt werden. Die Höhe der Summe ist laut Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in beiden Fällen gleich hoch. Es soll kein Unterschied gemacht werden, ob eine Übertragung vor oder nach dem Tod des Erblassers beziehungsweise Schenkers erfolgt. Schon im Mittelalter musste ein Totenzoll an den jeweiligen Landesherrn entrichtet werden. Empfänger von Erbschafts- und Schenkungssteuer sind heute die Bundesländer.
Wer sein Haus oder seine Wohnung durch Testament vererben will, sollte die bestehenden Freibeträge berücksichtigen. Für Ehe- und Lebenspartner gilt ein hoher Steuerfreibetrag von 500.000,00 Euro. Kinder können bis zu 400.000,00 Euro und Enkel 200.000,00 Euro steuerfrei erben.
Problematisch wird es aber, wenn die eigene Immobilie an nicht Verwandte weiter vererbt werden soll. “Fremde” haben im Steuerrecht nur einen Freibetrag von 20.000,00 Euro. Die Steuern eines erbenden Fremden sind immer zu zahlen, auch dann, wenn kein Barvermögen vorhanden ist. Eine Stundung der Schuld ist nur möglich, wenn sie nachweisbar nicht in einer Summe aufgewendet werden kann. Ist die Immobilie sogar überschuldet oder wird zum Sanierungsfall, kann das Erbe unter Umständen auch ausgeschlagen werden.
Wohn- und Nutzungsrecht
Durch die Festlegung eines Wohn- und Nutzungsrechtes kann vereinbart werden, dass eventuelle dort wohnenden Mieter weiter im Haus wohnen können. Durch einen Notar kann ein Nießbrauchsrecht bestimmt, was einem fremden Erben weitere Sicherheit gibt. Gleichzeitig wird der Wert des Erbes gemindert.