Die Kirche als Erben einsetzen

Die Kirche kann auch als Erbe eingesetzt werden.

Kirche als juristische Person

In vielen Fällen hat ein Erblasser nicht die Absicht, in seinem Testament die nächsten Verwandten oder Freunde zu berücksichtigen. Für diese Motivation können in Einzelfällen sogar gute Gründe vorliegen.

Grundsätzlich können in einem Testament neben natürlichen auch juristische Personen als Erben zu berücksichtigt werden. Zu den juristischen Personen zählen Aktiengesellschaften, im Vereinsregister eingetragene Vereine, Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KGs). Auch bei den Religionsgemeinschaften handelt es sich in der Regel um juristische Personen, die als Erben eines Vermögens in Betracht kommen. Gemäß Artikel 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 handelt es sich bei den Religionsgesellschaften um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ein Erblasser kann daher die katholische oder evangelische Kirche als Erbe in seinem Testament einsetzen.

 

Testamentarische Festlegung bestimmter kirchlicher Einrichtungen

Möchte der Erblasser jedoch einer bestimmten Einrichtung, die zu einer Religionsgemeinschaft gehört, etwas zukommen lassen, kann er den rechtsfähigen Träger dieser Einrichtung als Erben einsetzen. Der Erblasser kann das Testament mit einer Auflage versehen, die festlegt, dass zum Beispiel ein bestimmtes Pflegeheim oder eine karitative Einrichtung der Kirche, mit der Erbschaft bedacht wird. Grundsätzlich sind Erbschaften an inländische Religionsgemeinschaften oder jüdische Kultusgemeinden von der Erbschaftssteuer befreit.

 

Kirchengemeinden als Erbe

Neben den Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts können auch einzelne Kirchengemeinden als Erben eingesetzt werden. Erblasser müssen jedoch berücksichtigen, dass nicht alle Gemeinschaften über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Demnach sind sie keine eigenen juristischen Personen und können somit nicht Erbe sein. Das gleiche gilt auch für Einrichtungen von Kirchengemeinden, wie zum Beispiel Altenheimen oder Kindergärten. Möchten Sie solche Einrichtungen beerben, sollten Sie über einen Anwalt herausfinden, ob die jeweilige Einrichtung über eine eigene Rechtsfähigkeit verfügt. Ist die Kirchengemeinde oder die Einrichtung rechtsfähig, kann sie problemlos beerbt werden.

 

Keine Rechtsfähigkeit einer einzelnen Kirchengemeinde

Sollten Sie erfahren, dass die von Ihnen vorgesehene Kirchengemeinde, ein von Ihnen als Erbe vorgesehenes Pflegeheim oder ein Kindergarten nicht rechtsfähig sind, kann Ihr Nachlass trotzdem vererbt werden. Sie können als Erben den Rechtsträger des Pflegeheimes (z. B. die Evangelische Kirche oder die Katholische Kirche) als Erben bestimmen. Gleichzeitig verfügen Sie eine Auflage, dass das Erbe für den von Ihnen vorgesehenen Zweck aufgewendet werden soll. Beachten Sie aber, dass Auflagen unter Umständen auch problematisch sein können.

Konnten Sie nicht in Erfahrung bringen, ob der von Ihnen vorgesehene Erbe und sein Träger erbfähig ist, können Sie auch einen Ersatzerben bestimmen, der Ihren Nachlass zugunsten des von Ihnen vorgesehenen Erben verwenden kann. Ein Ersatzerbe wird dann selbst zum Erben, wenn der von Ihnen ursprünglich Bestimmte nicht Erbe wird.

 

Hinreichende Bestimmtheit

In einem konkreten Fall hinterließ eine Erblasserin ihr Hab und Gut “der Kirche”. Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich mit dem Fall befassen und klären, ob diese Formulierung eine bestimmte Erbeinsetzung darstellt. Die Richter kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine konkret bestimmte Person berücksichtigen wollte. Vielmehr bedachte sie die Kirchenorganisation, zu der sie selbst gehörte. Im vorliegenden Falle handelte es sich um die evangelisch-lutherische Kirche Bayerns, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts erbfähig war. Die Richter argumentierten, dass unter “Kirche” die Organisation zu verstehen sei, der die Erblasserin selbst angehörte.

 

Schenkungen an die Kirche schon zu Lebzeiten

Schon immer haben Menschen die Kirche mit Zuwendungen bedacht. Der Sinn von Schenkungen zu Lebzeiten liegt darin, das zu fördern, was vielen Menschen wichtig ist: nämlich der Fortbestand einer Gesellschaft, die auf christlichen Werten und Überzeugungen aufgebaut ist. Viele Menschen verbinden mit der Kirche häufig eine enge, jahrelange Bindung. Hinzu kommt das Vertrauen, dass sowohl Schenkung als auch ein testamentarisches Vermächtnis bei den Kirchen in guten Händen sind. Viele mögliche Erblasser machen sich daher zu Lebzeiten Gedanken darüber, wie eine Einrichtung mit einer Schenkung umgeht. Dabei kann eine Spende die Vorstufe zu einer eventuell geplanten testamentarischen Verfügung sein.

 

Kirchengemeinden als Seelsorger und Erbe

In vielen Fällen befinden sich Kirchengemeinden in einer Zwickmühle. Oft wollen sie nicht in den Ruf geraten, Erbschleicher zu sein. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die einzelnen Gemeinden Spenden, Erbschaften oder Vermächtnisse überhaupt einwerben können. In vielen Fällen sind auch Vertrauenspersonen, wie Pfarrerinnen oder Pfarrer als Ansprechpartner für Erbschaften ungeeignet. Noch schlimmer wäre es, wenn ein Seelsorger ein Gespräch am Kranken- oder Totenbett mit einem Vermächtnis zugunsten der Kirchengemeinde verbindet. Die Landeskirchen beraten ihre Kirchengemeinden daher, Seelsorge und Gespräche oder Aktivitäten um das Thema “Erbschaft” strikt voneinander zu trennen.

Eine Möglichkeit ist, dass die Kirchengemeinde eine Person ihres Vertrauens, wie zum Beispiel ein Mitglied des Kirchenvorstandes, zum Verantwortlichen für Fragen rund um Erbschaften bestimmt. Auf diese Weise kann ein Gemeindemitglied der Pfarrerin oder dem Pfarrer Informationen über die Regelung des Nachlasses eines Erblassers informieren. Auf gar keinen Fall sollte ein aktives Werben um Vermächtnisse oder Erbschaften durch einzelne Kirchengemeinden durchgeführt werden.