Das Berliner Testament – ein Vermächtnis gemeinsam mit dem Ehegatten

Beim Berliner Testament vererben Ehepaare sich gegenseitig.

Neben der Errichtung eines Testaments, an welchem nur Sie als einziger Erblasser beteiligt sind, besteht die Möglichkeit ein Gemeinschaftsvermächtnis zu verfassen. Eine spezielle Form davon ist das Berliner Testament, das zwischen Ehegatten geschlossen werden kann.

Dadurch geht der gesamte Besitz im Todesfalle des einen Ehegatten auf den anderen über, ohne die gesetzliche Erbschaftsfolge zu beachten. Die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben erfolgt nach § 2269 BGB. Die Abkömmlinge der Erblasser werden erst mit dem Erbe bedacht, wenn auch der Tod des anderen Ehegatten eingetreten ist. Das Berliner Testament gilt neben verheirateten Partnern auch für eingetragene Lebenspartner.

Die Errichtung des Schreibens in Form des Berliner Testaments kann auf zwei Wegen erfolgen. Unter Zuhilfename eines Notars kann ein öffentliches Testament errichtet werden. Zu beachten ist, dass neben dem zeitlichen Aufwand auch die entstehenden Kosten eine Rolle spielen. Je nach Wert der Erbmasse bemisst sich das Honorar des Notars, dafür wird ein rechtlich einwandfreies Vermächtnis errichtet.

Das Berliner Testament kann auch als eigenhändiges Schreiben aufgesetzt werden. Generell lässt der § 2247 BGB keine Einmischung anderer in die Errichtung zu. Da es sich um ein Gemeinschaftstestament handelt, ist die Regelung entsprechend angepasst. Einer der Ehegatten verfasst den Text des letzten Willens, das durch die Unterschrift beider am Ende abgeschlossen wird.

 

Gründe für die Erstellung eines Berliner Testaments – Wahrung des Lebensstandards

Um gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner entscheiden zu können, was mit Ihrem gemeinsamen Vermächtnis geschehen soll, eignet sich die Aufsetzung des Berliner Testaments. Durch den Übergang der gesamten Erbmasse auf den Lebenspartner oder Ehegatten, wird eine Erbgemeinschaft verhindert, die durch die gemeinsamen Abkömmlinge entstehen würde. Immobilien oder Gebäude stellen oftmals einen Großteil des Vermächtnisses dar, im Falle einer Erbgemeinschaft müsste eine Regelung mit den anderen Erben gefunden werden, damit die Erbschaftsrechtsfolge korrekt eingehalten wird.

Im schlimmsten Falle würde dies einen Verkauf des Objektes bedeuten, damit vom Erlös jeder Erbe seinen rechtmäßigen Anteil erhalten kann. Ein Berliner Testament würde die Entstehung dieser Konstellation verhindern. Damit kann der Lebensstandard des verbliebenen Ehegatten erhalten bleiben. Dies verhindert eine zusätzliche psychische Belastung im Todesfalle eines geliebten Menschen. Ersparnisse die komplett in den Besitz des Ehegatten übergehen können die Wahrung des Lebensstandards zusätzlich unterstützen.

 

Widerrufsmöglichkeiten – das Problem der wechselseitigen Verfügungen

Der Widerruf eines Berliner Testaments kann sich durch die spezielle Bindungswirkung des Gemeinschaftstestaments negativ auf eine gewollte Auflösung des Vermächtnisses von einem der Ehegatten auswirken. Da beide Ehepartner in ihrem Letzten Willen zustimmen, dass die Erbmasse auf den Anderen übergeht, ist anzumerken, dass die Verfügungen zusammen getroffen wurden. Dadurch entsteht eine wechselseitige Verfügung, deren Auflösung durch einen der Ehegatten nicht ohne weiteres aufzulösen ist.

 

Gemeinsamer Widerruf

Widerrufen beide Ehegatten das errichtete Testament, so können sie die Ungültigkeitserklärung dem Notar mitteilen und die Herausgabe verlangen. Bei einem eigenhändigen Vermächtnis reicht die Vernichtung oder die Kennzeichnung als ungültig aus.

 

Widerruf eines des Ehegatten

Der einseitige Widerruf eines Berliner Testaments ist mit einigem Aufwand verbunden. Grundvoraussetzung ist, dass beide der Ehepartner noch am Leben sind. Die Widerrufung des errichteten Vermächtnisses ist nur durch einen Notar möglich. Dies gilt ebenfalls für ein eigenhändig verfasstes Vermächtnis. Der Notar sorgt für die Beurkundung des Widerrufes, sowie die Benachrichtigung des anderen Ehegatten, die zwingend erforderlich sind.

 

Widerruf im Todesfalle – nur durch Ausschlagung des Erbes möglich

Im Berliner Testament können neben dem Ehegatten als Alleinerbe auch weitere Schlusserben eingesetzt werden, die nach dem Tod beider Ehepartner, mit dem Vermächtnis bedacht werden. Eine Änderung dieser festgelegten Bedingungen ist nachdem einer der Partner verschieden ist nichtmehr möglich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall mit dem Aktenzeichen I 10 U 112/10 zugunsten eines eingesetzten Schlusserben, der von dem Überlebenden durch eine Drittperson im Berliner Testament ersetzt werden sollte. Der nachträgliche Widerruf sei aufgrund der wechselseitigen Verfügung unwirksam.

Die einzige Möglichkeit das Berliner Testament aufzuheben wäre die Ausschlagung des Erbes durch den Überlebenden nach § 2271 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Anschließend stände es dem Ausschlagenden zu, seinen Pflichtteil zu verlangen. Das Berliner Testament würde damit unwirksam werden und die Verteilung des Erbes sowie die Erbschaftsrechtsfolge nach BGB zur Anwendung kommen.

 

Das Berliner Testament bei einer Scheidung – in den häufigsten Fällen ungültig

Nach § 2077 Absatz 1 Nummer 1 BGB verliert ein Berliner Testament bei einer Scheidung normalerweise seine Gültigkeit. Dies schließt eine beantragte oder sich in der Durchführung befindlichen Scheidung zu Zeiten beider Ehepartner ein.

Auch wenn niemand an eine zukünftige Trennung denken will, sollte es soweit kommen, empfiehlt es sich, das Testament gemeinsam aufzulösen, eine Verbindung, die über die Ehe hinaus bestehen bleibt, zu einem hohen Maß an Problemen und Streitigkeiten führen kann. Dies gilt besonders für Angelegenheiten, die sich um Finanzen oder den Besitz drehen.

Soll das errichtete Vermächtnis trotz einer Trennung in Kraft bleiben, etwa weil die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt sind, so empfiehlt es sich, wenn Sie einen Vermerk mit der Phrase: „Auch im Falle einer Scheidung bestehen mein Ehepartner und ich auf ein Fortbestehen des gemeinsam verfassten Letzten Willens.“. Soll das Gegenteil bewirkt werden, kann zur Absicherung im Trennungsfall eine entsprechende Klausel eingesetzt werden.