Gültigkeitsdauer eines Testaments – Unterschied zwischen Not- und normalem Testament

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Wie lange ist ein Testament gültig? Und was ist eigentlich ein Nottestament?

Prinzipiell gilt, ein verfasstes Testament, egal ob eigenhändig oder öffentlich verfasst ist unbegrenzt gültig. Dies gilt zum einen für die Zeit bis zum Tod des Erblassers, also die Testamentsvollstreckung eröffnet wird, zum anderen auch für die darin festgelegte Erbschaftsrechtsfolge.

Bedingungen, an die das Erbe geknüpft ist, sind, sofern sie nicht zeitlich befristet wurden, für immer bindend. Diese wären nur durch rechtliche Unklarheiten im Schriftstück selbst durch eine Klage anzufechten, mit ungewissem Ausgang. Die einzige Möglichkeit, ein Testament für unwirksam zu erklären, ist es zu vernichten oder als ungültig zu kennzeichnen, oder ein neues Schreiben zu verfassen. Die einzige Möglichkeit ein zeitlich begrenztes Testament zu errichten ist das Nottestament, das aus einer drohenden Gefahr heraus verfasst werden kann.

 

Das Nottestament – drei Möglichkeiten zur Aufstellung

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht 3 Arten verschiedene Arten von Nottestamenten vor, die im Falle eines drohenden Ablebens des Erblassers unverzüglich errichtet werden können. Diese sind in den §§ 2249 bis 2251 des BGB festgehalten. Die Möglichkeiten umfassen die Errichtung vor dem Bürgermeister der Gemeinde des aktuellen Aufenthaltsortes, vor drei Zeugen oder auf See, außerhalb eines inländischen Hafens, ebenfalls vor 3 Zeugen.

 

§ 2249 – Nottestament vor dem Bürgermeister

Der erste im BGB genannte Weg ein Nottestament zu errichten ist die Möglichkeit, den ortsansässigen Bürgermeister zur Errichtung eines Schriftstückes heranzuziehen. Dieser muss in Begleitung zweier Zeugen auftreten, die weder im Vermächtnis bedacht, noch als Testamentsvollstrecker auftreten werden. Diese dienen der Beurkundung des letzten Willens des Testierenden. Der Bürgermeister übernimmt die Rolle des Notars. Es gelten weiterhin die §§ 2232 und 2233 des BGB sowie weitere Regelungen aus dem Beurkundungsgesetz. Die Zeugen müssen neben dem Bürgermeister auf der Urkunde ihre Unterschrift anbringen. Ist der Erblasser nicht in der Lage seinen Namen zu schreiben und wird dies durch eine eigene Aussage oder die Feststellung des Bürgermeisters ersichtlich, so dient als Ersatz der Vermerk, dass der Testierende nicht in der Lage war, seinem Vermächtnis die Signatur hinzuzufügen. Anstelle des Bürgermeisters kann auch dessen rechtlicher Vertreter hinzugezogen werden.

Weiterhin erwähnt werden müssen, dass das Nottestament seine Gültigkeit nach Ablauf der in § 2252 Absatz 1 u. 2 verliert, wenn der Erblasser bis dahin noch lebt und dass es aufgrund der drängenden Lage nichtmehr möglich war, einen Notar aufzusuchen.

 

§ 2250 – Nottestament vor drei Zeugen

In § 2250 BGB ist festgehalten, dass das Testament, wenn es die Zeit und die örtlichen Umstände unmöglich machen, einen Rechtsvertreter aufzusuchen, das Vermächtnis in schriftlicher oder mündlicher Form vor 3 Zeugen, die weder als Testamentsvollstrecker noch als im letzten Willen Bedachte gelten, zu errichten. Absatz 3 stellt weitere formale Anforderungen an das mündlich ausgesprochene Vermächtnis, eine Niederschrift muss erfolgen, neben der deutschen sind auch andere Sprachen zugelassen, sofern die Zeugen und der Erblasser ausreichend Sprachkenntnis vorweisen können.

 

§ 2251 – Nottestament auf See

Befindet sich der Erblasser auf einer Seereise und kann im Falle eines drohenden Ablebens kein inländischer Hafen mehr erreicht werden, so ist eine Testamentserrichtung nach § 2250 Absatz 3 vor drei Zeugen möglich.

 

Gültigkeit des Nottestaments – drei Monate Zeit bleiben

Die Frist für ein errichtetes Nottestament beträgt nach § 2252 Absatz 1 drei Monate. Sollte der Erblasser diese Zeitspanne überleben, so gilt das niedergeschriebene Vermächtnis als nicht errichtet. Somit ist das Nottestament das einzige Vermächtnis, welches eine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweist.

 

Gültigkeiten im normalen Testament – Fristen und Wohnrecht

Oftmals formulierte Fristen in einem Vermächtnis wie Wohnrecht auf Lebenszeit oder gewisse Zeitspannen, die den Besitz zum Beispiel in treuhänderischer Verwahrung belassen, da der Erbe noch nicht volljährig ist, sind gängig und rechtswirksam. Dennoch beeinflussen sie die Erbschaftsnachfolge, da die Immobilie zwar von der bedachten Person bewohnt werden kann, sich aber nicht in ihrem Besitz befinden muss.

Ebenso gilt dies bei minderjährigen Erben, die Erbmasse wird einem Treuhänder zur Verwaltung gegeben, bis der Erbe das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Besitzrechte liegen hier eindeutig beim minderjährigen Erben, faktisch besteht aber noch kein Zugriff auf die Vermögenswerte. Die Gültigkeitsdauer eines errichteten Testaments wird davon nicht beeinflusst.

4 Kommentare

  1. Sinnvolle Tipps zur Erbschaft, danke! Unser Opa entschied sich noch zu den Lebzeiten sein Testament errichten, damit zwischen den Verwandten unserer großen Familie keine Streitereien entstehen. Ein salomonisches Urteil ist für uns alle solche Entscheidung. Nützlich finde ich die Infos zur Gültigkeit des Nottestaments! Die wären uns sehr behilflich, danke!

  2. Vielen Dank für die ausführliche Erklärung von Unterschieden zwischen Not- und normalem Testament. Ich habe nicht gewusst, dass ein Testament seine Gültigkeitsdauer haben kann. Da ich ein normales Testament erstellen möchte, spielt es, wenn ich richtig verstanden habe, gar keine Rolle.

  3. Mein Onkel geht kommende Woche zu einem Notar und möchte ein Testament aufsetzen lassen. Danke für den Hinweis, dass ein Testament grundsätzlich bis zur Testamentsvollstreckung gültig ist. Gut zu wissen, dass das Erbrecht ein zeitlich begrenztes Testament in einem Nottestament regelt.

  4. meine Oma ist 1981 verstorben. es gibt einen Weinberg im Testament hat meine Oma angeordnet dass mein Vater nur vorerbe ist und wir 6 Kinder nach dem Tode unseres Erzeuger den Weinberg erben. wir müssten damals eine Vollmacht unterschrieben dass das Elternhaus meines Vaters verkauft werden kann. es wurde von meinem Vater an uns 6 Kinder ein Schreiben verfasst dass diese Vollmacht nur für den Verkauf seines Eltern Hauses bestimmt ist da seine Geschwister das Haus verkaufen wollten. leider hat mein Vater diese Vollmacht missbraucht. er ist letztes Jahr verstorben und wir wollten jetzt das Erbe von unserer Oma antreten. nun wurde uns gesagt dass wir nicht in das Grund Buch für den Weinberg eingetragen werden weil unser Vater die Vollmacht dazu benutzt hat. auch wäre das Testament nach 30 Jahren nicht mehr gültig. wo ist da die Gerechtigkeit. ??? warum wird ein Testament ungültig .über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    mfG klaudia z.

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